Partikularrecht

vor der Rechtsvereinheitlichung zu Ende des 19. Jahrhunderts das in den zahlreichen deutschen Staaten geltende Landesrecht, das dem gemeinen Recht vorging.

ist das in einzelnen Gebieten eines einheitlichen staatsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gebildes besonders geltende Recht (z.B. im ersten Deutschen Reich oder in der Gegenwart im Bereich des Verwaltungsrechts Deutschlands oder in der Europäischen Union). Das P. steht im Gegensatz zum einheitlichen, insbesondere zum allgemeinen und zum gemeinen Recht. Lit.: Bluhme, F., Encyklopädie der in Deutschland geltenden Rechte, 1854ff.; Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Robra, R., Zweierlei Recht, NJW 2001, 633




Vorheriger Fachbegriff: Partikularismus | Nächster Fachbegriff: Partisan


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen