Wettbewerbsfreiheit

unterfällt dem grundrechtlichen Schutz- bereich der Berufsfreiheit.

Freiheit, Eingriffe des Staates in den wirtschaftlichen Verkehr abzuwehren. Sie wird nach h. M. durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Teilweise wird die Wettbewerbsfreiheit allerdings aus der Berufsfreiheit (Art.12 GG) oder der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) gefolgert. Nicht jede Beeinträchtigung des Wettbewerbs stellt einen Eingriff dar, sondern lediglich unzumutbare Beeinträchtigungen, die zu einem Verdrängungsoder Auszehrungswettbewerb führen.




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