Vollstreckungsfähigkeit

oder Vollstreckbarkeit: Leistungsurteile (verurteilen zu einem Tun oder Unterlassen) sind immer vollstreckungsfähig; Feststellungsurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar (abgesehen natürlich von der Kostenentscheidung), weil sie nur die Grundlage für ein Recht oder eine Pflicht enthalten, während das Recht oder die Pflicht selbständig durch Leistungsurteil auszusprechen ist; Gestaltungsurteile sind nie vollstreckbar (abgesehen wieder von der Kostenentscheidung), weil sie die Änderung des bestehenden Rechtszustandes unmittelbar kraft der ihnen innewohnenden Gestaltungswirkung herbeiführen; Siehe auch: Urteil, Klage, vorläufige Vollstreckbarkeit.

eines Vollstreckungstitels besagt, dass er nach seiner Art und nach seinem Inhalt überhaupt vollstreckt werden kann. Aus dem Titel (bei Entscheidungen aus deren Formel) müssen sich Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung unmittelbar bestimmt oder bestimmbar ergeben. Ihrem Inhalt nach können nur Leistungsurteile, nicht Feststellungs- und Gestaltungsurteile vollstreckt werden.




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