Steuerberatergebührenverordnung

Die GebührenVO für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV) vom 17. 12. 1981 (BGBl. I 1442) m. Änd., regelt die Vergütung für die Tätigkeit der Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigten.

1. Die Vergütung umfasst Gebühren und Auslagenersatz zuzüglich Umsatzsteuer. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 10 EUR. Die Gebühren entstehen für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters (§ 12 I StBGebV). Dabei können mehrere Einzeltätigkeiten anfallen. Der Steuerberater kann Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dies gilt auch dann, wenn er für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wurde (§ 6 I StBGebV). Die Vergütung wird erst mit Erledigung oder Beendigung des Auftrags fällig. Der Steuerberater kann jedoch einen angemessenen Vorschuss fordern. Er kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern (§ 9 StBGebV).

2. Regelgebühr ist die Wertgebühr aus dem Gegenstandswert (§ 10 StBGebV) nach den Tabellen: A (Beratungstabelle), B (Abschlusstabelle), C (Buchführungstabelle), D (landwirtschaftliche Abschlüsse und Buchführung) und E (Rechtsbehelfstabelle). Die Zeitgebühr mit 19 bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde ist nur ausnahmsweise zulässig (§ 13 StBGebV), z. B. für die Einrichtung einer Buchführung. Für eine Erstberatung kann der Steuerberater keine höhere Gebühr als 180 EUR verlangen (§ 21 StBGebV). Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf eine steuerstrafrechtliche oder bußgeldrechtliche Angelegenheit, so beträgt die Gebühr 19 bis 180 EUR (Betragsrahmengebühr). Für Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden gibt es bis 3 Gebühren (Geschäfts-, Besprechungs-, Beweisaufnahmegebühr). Hinsichtlich der Vertretung im finanzgerichtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie für den Beistand im Steuerstrafverfahren und im Bußgeldverfahren wird auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Rechtsanwaltsgebühr) verwiesen (§ 45 StBGebV).

3. Eine höher vereinbarte Vergütung ist zulässig, falls eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers vorliegt und die Erklärung weder in der Vollmacht noch in einem Vordruck enthalten ist, der auch andere Erklärungen umfasst. Pauschalvergütungen sind grundsätzlich zulässig. Betreffen sie jedoch nicht laufend auszuführende Tätigkeiten oder sind sie nicht schriftlich oder nicht mindestens für 1 Jahr vereinbart worden, so sind sie unzulässig. Auch ein Erfolghonorar ist unzulässig. S. a. Rechtsanwaltsgebühr.




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