Steuerberaterkosten

Der Sonderausgabenabzug ist mit Wirkung v. 1. 1. 2006 gestrichen worden (Sonderausgaben). Sie können jedoch als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn sie mit der Ermittlung steuerlicher Einkünfte im Zusammenhang stehen, z. B. S. für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder der Kapitalerträge. Auch der Abzug als Betriebsausgabe bleibt erhalten. Konkret bedeutet die neue Rechtslage, dass die Kosten, die für das Ausfüllen des Mantelbogens oder die Anlage Kind der Einkommensteuererklärung entfallen, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Kosten für die Bearbeitung der Anlage Vermietung und Verpachtung sind dagegen als Werbungskosten zu beachten.




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