Unternehmen einer Tat

im Sinne des Strafgesetzbuches ist deren Versuch und deren Vollendung, § 46 a StGB, nicht aber eine Vorbereitungshandlung. Der Begriff wird nicht mehr sehr viel im StGB verwendet; Beispiele: § 114 (Beamtennötigung), § 122 (Gefangenenmeuterei), § 316 a (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer). Er ist deshalb von Bedeutung, weil bei einem U. im Sinne des Versuchs die Strafe nicht gemildert werden kann, wie dies bei einem echten Versuch nach § 44 StGB möglich ist.




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