Fürsorgeerziehung

Die Möglichkeit der Fürsorgeerziehung ist im Jugend wohlfahrtsgesetz festgelegt. Sie kann vom Vormundschaftsgericht für noch nicht 17 -jährige Minderjährige angeordnet werden, wenn sie zu verwahrlosen drohen oder schon verwahrlost sind. Fürsorgeerziehung soll keine Strafe, sondern eine Erziehungsmassnahme sein. Eine Eheschliessung soll dieser besonderen Erziehungsmassnahme nach Meinung des Bundesgerichtshofs nicht entgegenstehen. Der objektive Massstab der Verwahrlosung soll gegeben sein, wenn ein erhebliches Sinken des körperlichen, geistigen oder sittlichen Zustands unter den Durchschnitt Gleichaltriger bei gleichen sozialen Verhältnissen eintrete. Klarzustellen ist, dass ein schwererziehbares Kind noch lange kein verwahrlostes sein muss. Vorrang vor der Fürsorgeerziehung haben grundsätzlich andere ausreichende Massnahmen, mit denen ebenfalls geklärt werden kann, dass entweder keine Verwahrlosung eintritt oder diese beseitigt werden kann. Zuständig für die Anordnung einer Fürsorgeerziehung ist ausschliesslich das Vormundschaftsgericht. Wird sie nicht vorzeitig mit Erreichung des Erziehungsziels sowieso schon aufgehoben, endet sie automatisch bei Erreichen der Volljährigkeit - dann aber auch, wenn das gewünschte Ziel noch nicht erreicht ist.

öffentliche Erziehung in einer fremden Familie oder einem Heim, die an die Stelle der Erziehung der Personensorgeberechtigten tritt, wenn ein noch nicht 17jähriger Minderjähriger zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist und andere Erziehungsmaßnahmen wie Erziehungsbeistandschaft (Erziehungsbeistand) und Freiwillige Erziehungshilfe versagen. Die F. wird vom Vormundschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag des Jugendamtes oder eines Personensorgeberechtigten angeordnet; sie kann auch vom Jugendrichter als Erziehungsmaßregel angeordnet werden. Gegen die Anordnung des Vormundschaftsgerichts steht auch dem Betroffenen selbst das Recht der sofortigen Beschwerde zu, wenn er über 14 Jahre alt ist.

Das Vormundschaftsgericht ordnet für einen Minderjährigen, der das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, F. an, wenn sie erforderlich ist, weil dieser zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist und andere Erziehungsmassnahmen nicht ausreichen; §§ 64ff. JugendwohlfahrtsG Anordnung von Amts wegen oder auf Antrag des Jugendamtes, des Landesjugendamtes und jedes Personensorgeberechtigten. Die Antragsberechtigten und der bzw. die Minderjährige müssen nach Möglichkeit mündlich gehört werden. Ausführung der F. durch Landesjugendamt unter Beteiligung des Jugendamtes in geeigneter Familie oder Heim. F. endet mit der Volljährigkeit; sie wird aufgehoben, wenn der Zweck erreicht oder anderweitig gesichert ist. Im Jugendstrafverfahren kann F. als Erziehungsmassregel angeordnet werden; § 9 Jugendgerichtsgesetz.

(§§ 64 ff. JWG). Für einen noch nicht 17 Jahre alten Minderjährigen, der zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist, veranlasst das Landesjugendamt auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts (oder des Jugendgerichts in einem Strafverfahren) F. Sie wird in einer geeigneten Familie oder in einem Heim durchgeführt. F. darf nur angeordnet werden, wenn Erziehungshilfen (Erziehungsbeistandschaft, Freiwillige Erziehungshilfe) nicht ausreichen. Die Anordnung der F. bewirkt, dass die Eltern die elterliche Sorge insoweit nicht ausüben können, als es der Zweck der F. gebietet. Für alle Rechtsgeschäfte, welche ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis des Minderjährigen betreffen, gilt das Landesjugendamt als gesetzlicher Vertreter. Es ist befugt, den Arbeitsverdienst des Minderjährigen für ihn zu verwalten. Das Landesjugendamt bestimmt den Aufenthalt des Minderjährigen; die Grundrechte der Freiheit der Person und der Freizügigkeit (Niederlassungsfreiheit) sind insoweit eingeschränkt. Die F. endet mit der Volljährigkeit oder durch Aufhebung, wenn der Erziehungszweck erreicht ist.

Erziehungshilfe

war eine Maßnahme nach dem früheren JugendwohlfahrtG, das am 1. 1. 1991 durch die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII abgelöst worden ist. S. jetzt Erziehungsmaßregeln, Erziehungsförderung, Erziehungshilfe.




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