Erziehungsbeistand

Einen Erziehungsbeistand kann sich jeder Elternteil bestellen lassen, wenn er sich selbst der Erziehung seines Kindes nicht mehr gewachsen fühlt und Hilfe braucht. Voraussetzung ist, dass dem Elternteil die Personensorge allein zusteht. Der
Elternteil kann diesen Beistand nur für bestimmte Arten von Angelegenheiten, z.B. für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, oder auch für alle Angelegenheiten verlangen. Der Beistand kann ein Verwandter sein, den der Elternteil benennt oder auch eine vom Vormundschaftsgericht ausgesuchte Person.

Beistand für einen Minderjährigen, dessen leibliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet oder geschädigt ist. Erziehungsbeistandschaft wird nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz angeordnet, wenn dies zur Beseitigung der Schädigung oder Gefährdung geboten ist und schärfere Mittel wie freiwillige Erziehungshilfe, Fürsorgeerziehung nicht erforderlich sind. Der E. wird auf Antrag des Personensorgeberechtigten vom Jugendamt bestellt, sonst vom Vormundschaftsgericht oder im Jugendstrafverfahren vom Jugendgericht. Der E. unterstützt den Personensorgeberechtigten unter Mitwirkung des Jugendamtes bei der Erziehungsbeaufsichtigung und berät den Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

(§ 30 SGB VIII) ist der Mensch, der die Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Minderjährigen unterstützt und dem Minderjährigen mit Rat und Hilfe zur Seite steht. Er ist bei bestimmter Gefährdung des Minderjährigen zu bestellen. Die Bestellung ist Teil der Erziehungshilfe. Lit.: Ramm, Jugendrecht, 1990




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