Jugendrecht

Sammelbezeichnung für alle speziell die Jugend betreffenden Rechtsvorschriften. Enthält Bestimmungen über das Recht der Kinder in der Familie, Schulrecht, Jugendarbeitsrecht, Jugendwohlfahrtsrecht, Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und Jugendstrafrecht.

umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Rechtsstellung des jungen Menschen, insbesondere des Jugendlichen, regeln. Das J. trägt dem altersbedingten Entwicklungsstand des Jugendlichen und den sich daraus ergebenden besonderen Problemen Rechnung. Schwerpunkte des J. sind Jugendstrafrecht (Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe), Jugendhilfe und Jugendschutz. Zum J. i.w.S. gehören auch die Vorschriften des BGB über die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen und über das Eltern-Kind-Verhältnis (elterliche Sorge).

ist das besondere, für Jugendliche geltende Recht. Seine Schwerpunkte sind das Jugendstrafrecht und das Jugendhilferecht, die in besonderen Gesetzen (z. T. im SGB VIII, 26. 6. 1990) geregelt sind. Daneben ist J. auch in allgemeinen Gesetzen enthalten. Lit.: JugR, 26. A. 2004; Ramm, T., Jugendrecht, 1990; Bindzus, D./Müsset, K., Grundzüge des Jugendrechts, 1999




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