Zuchtmittel

Sie können von den Jugendgerichten verhängt werden, wenn Jugendliche oder Heranwachsende eine -»Straftat begangen haben. Die Zuchtmittel stehen zwischen den Erziehungsmaßregeln und der Jugendstrafe. Sie umfassen die Verwarnung (§14, JGG), Auflagen (zum Beispiel Wiedergutmachung des angerichteten Schadens, Entschuldigung beim Geschädigten, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung, § 15 JGG) und den Jugendarrest (Freizeitarrest am Wochenende, Kurzarrest bis zu sechs Tagen, Dauerarrest bis zu vier Wochen, § 16 JGG).

Die Straftat eines Jugendlichen od. Heranwachsenden kann, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, durch Z. geahndet werden (§§ 13-16,105 JGG). Z. sind: Verwarnung, Auferlegung besonderer Pflichten (z.B. Wiedergutmachung des Schadens, Zahlung einer Geldbusse, persönliche Entschuldigung), Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- od. Dauerarrest).

sind Massnahmen, die das Jugendgericht im Jugendstrafverfahren bei straffällig gewordenen Jugendlichen verhängt, wenn dem Täter eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§§ 13 ff. JGG). Sie kommen nur dann in Betracht, wenn einerseits Erziehungsmassregeln nicht ausreichen, andererseits Jugendstrafe nicht geboten ist. Z. sind Verwarnung, Erteilung von Auflagen (z. B. Wiedergutmachung des Schadens) sowie Jugendarrest in Form des Freizeitarrests (mindestens 1, höchstens 4 wöchentliche Freizeiten durch Einschliessung am Wochenende), des Kurzarrests (Höchstdauer 6 Tage) oder des Dauerarrests (mindestens 1 Woche, höchstens 4 Wochen). Z. haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

(§§ 13 ff. JGG) ist die Maßnahme zur Erziehung von straffälligen Jugendlichen. Z. werden verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen und Jugendstrafe noch nicht geboten ist. Sie sollen dem Jugendlichen eindringlich zu Bewusstsein bringen, dass er für sein Tun einzustehen hat. Z. sind Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest. Lit.: Winter, D., Verfassungsrechtliche Grenzen jugendgerichtlicher Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, 1966

Rechtsfolgen einer Straftat im Bereich des Jugendstrafrechtes, welche zwischen den Erziehungsmaßregeln und der echten Kriminalstrafe stehen. Durch sie soll dem Täter durch „Ahndung” seiner Tat, aber ohne längeren Eingriff in seine Lebensführung eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Sie werden verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen, weder schädliche Neigungen noch eine Schwere der Schuld (Jugendstrafe) vorliegen und es genügt, den Jugendlichen durch eine kurzfristige Maßnahme daran zu erinnern, dass strafbares Unrecht nicht ungesühnt bleiben kann und zu erwarten ist, dass er schon aufgrund dieses Appells keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Zuchtmittel sind Erziehungsstrafen und keine echten Kriminalstrafen, sodass sie auch keine Rechtswirkungen einer Strafe haben (§ 13 Abs. 3 JGG). Sie werden daher nicht in das Strafregister eingetragen.
Im Einzelnen gibt es drei mögliche Zuchtmittel:
1) Verwarnung,
2) Auflage,
3) -Jugendarrest.

können nach Jugendstrafrecht zur Ahndung der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt werden (§§ 13 ff. JGG). Sie sind anzuwenden, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, wenn aber Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, sondern dem Beschuldigten eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Z. sind die Verwarnung nach § 14 JGG, Auflagen (insbes. Schadenswiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Entschuldigung beim Verletzten) und der Jugendarrest. Z. sind keine Strafen.




Vorheriger Fachbegriff: Zuchthausstrafe | Nächster Fachbegriff: Zueignung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen