Kurzarrest

Jugendarrest.

Jugendarrest.

(§ 16 III JGG) ist der Arrest bis zu 6 Tagen. Er ist Jugendarrest und damit Zuchtmittel. Er wird statt Freizeitarrest verhängt, wenn dieser aus erzieherischen Gründen unzweckmäßig und der zusammenhängende Vollzug aus erzieherischen Gründen zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden.

Jugendarrest.

Jugendarrest.




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