Strafausdehnung auf Organe und Vertreter

Einbeziehung von Organen und Vertretern in die strafrechtliche Verantwortung. Die Notwendigkeit hierfür besteht, weil bei Sonderdelikten - vor allem aus dem Wirtschaftsstrafrecht - oft eine juristische Person, eine Personenhandelsgesellschaft oder eine durch Gesetz vertretene natürliche Person beteiligt ist, die zwar die für das Sonderdelikt notwendige Eigenschaft besitzt, z. B. „Arbeitgeber” gemäß § 266 a StGB ist, aber mangels Deliktsfähigkeit oder eigener Handlung strafrechtlich nicht belangt werden kann. Derjenige, der als Organ oder gesetzlicher Vertreter gehandelt hat, ist aber als Extraneus an sich kein tauglicher Täter.
Diese Lücke schließt § 14 StGB, indem die wesentlichen Pflichten der Sonderdelikte auf Organe und Vertreter ausgedehnt werden.
Ergänzt wird § 14 StGB durch § 75 StGB. Diese Vorschrift bewirkt, dass juristische Personen oder andere wirtschaftlich selbstständige Personenvereinigungen in Bezug auf die Einziehung eines Gegenstandes oder die Wertersatzeinziehung den natürlichen Personen gleichstehen, wenn ihre Organe oder Vertreter für sie gehandelt haben.
Voraussetzungen des § 14 StGB:
1) Der Handelnde muss in einem der aufgezählten Vertretungsverhältnisse gestanden haben. § 14 Abs. 1 StGB nennt Organe oder deren Mitglieder bei juristischen Personen (Nr.1), vertretungsberechtigte Vertreter einer Personenhandelsgesellschaft (Nr. 2) und gesetzliche Vertreter, wie z. B. Eltern, Pfleger, Betreuer und Insolvenz-, Vergleichs-, Nachlassverwalter sowie Testamentsvollstrecker (Nr. 3). § 14 Abs. 2 StGB nennt rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsverhältnisse mit selbstständig und eigenverantwortlich handelnden Beauftragten in Betrieben (S. 1), Unternehmen (S. 2) und Stellen der öffentlichen Verwaltung (S. 3). Auf die Wirksamkeit des Bestellungsaktes kommt es nach § 14 Abs. 3 StGB nicht an, sodass die Vorschrift z. B. auch für faktische Geschäftsführer gilt.
2) Die deliktische Handlung muss in innerem Zusammenhang zur Vertretungsaufgabe stehen. Das soll nach bisheriger Rspr aber nur gelten, wenn der Vertreter im Interesse des Vertretenen gehandelt hat, nicht aber wenn der Vertreter zum Nachteil des Vertretenen aus eigennützigen Motiven tätig geworden ist, sog. Interessentheorie Das BGH hat inzwischen eine Abkehr von der Interessentheorie angekündigt.
3) Die beim Vertretenen vorhandenen, dem Vertreter fehlenden Deliktsvoraussetzungen müssen besondere persönliche Merkmale strafbegründender Art sein.
4) In subjektiver Hinsicht muss der Handelnde - bei Vorsatzdelikten - die Umstände kennen, die ihn nach § 14 StGB zum Täter machen.




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