Geschlechtskrankheiten

Syphilis, Tripper, weicher Schanker und venerische Lymphknotenentzündung stellen, wie alle ansteckenden Krankheiten, eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Wer daran leidet oder «den Umständen nach annehmen muß», daran zu leiden, hat sich unverzüglich in ärztliche Behandlung und notfalls auch ins Krankenhaus zu begeben. Tut er es nicht, kann er dazu gezwungen werden. Er muß sich außerdem jedes Geschlechtsverkehrs enthalten. Tut er es nicht, kann er bestraft werden. Personen, bei denen erhöhte Ansteckungsgefahr besteht (Prostitution), müssen sich regelmäßig auf Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen. Die Kosten trägt notfalls der Staat. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten aus dem Jahre 1953. Es bleibt abzuwarten, ob auch die Immunschwäche AIDS einer ähnlichen Regelung unterworfen wird.

i.S. des Gesetzes zur Bekämpfung der G. sind Syphillis (Lues), Tripper (Gonorrhoe), weicher Schanker und die venerische Lymphknotenentzündung. Die Bekämpfung umfasst Massnahmen zur Verhütung, Feststellung, Erkennung und Heilung sowie vorbeugende und nachgehende Gesundheitsfürsorge. Die Durchführung obliegt den Gesundheitsämtern. Wer an einer G. leidet und es weiss oder annehmen muss, ist verpflichtet, sich unverzüglich vom Arzt untersuchen und behandeln zu lassen, sowie auf Anordnung sich in ein geeignetes Krankenhaus zu begeben. Geschlechtskranken kann die Berufsausübung versagt werden. Sie müssen sich während der Ansteckungszeit des Geschlechtsverkehrs enthalten. Sie dürfen nicht: Blutspenden, ohne Eheunbedenklichkeitsbescheinigung eine Ehe eingehen, Kinder stillen bzw. pflegen. Für den Arzt bestehen Meldepflichten an das Gesundheitsamt (insbes. bei Weigerung des Kranken, sich behandeln zu lassen, ernster Übertragungsgefahr, falschen Angaben über Ansteckungsquellen und sittlich gefährdeten Jugendlichen unter 18 Jahren). Minderbemittelte werden kostenlos behandelt. Zwangsbehandlung ist vorgesehen. Zuwiderhandlungen gegen das G.Gesetz sind mit Strafe bedroht. - Verhütungsmittel.

Das G zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wurde durch das Infektionsschutzgesetz v. 20. 7. 2000 (BGBl. I 1045) aufgehoben. Die Bekämpfung der G. richtet sich nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes.




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