Gesundheitsamt

staatliche oder kommunale Gesundheitsbehörde, errichtet aufgrund des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. 7. 1934. Leiter ist der Amtsarzt, Aufsichtsbehörde die Regierung. Dem G. obliegen: Aufgaben der Gesundheitspolizei, Durchführung der ärztlichen Aufgaben der gesundheitlichen Volksbelehrung, Erbpflege einschliesslich Eheberatung, Schulgesundheitspflege, Mütter- und Kinderberatung, Fürsorge für Tbc-Kranke und Geschlechtskranke (Geschlechtskrankheiten), körperlich Behinderte, Sieche oder Süchtige; ärztliche Mitwirkung bei Massnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen; landesrechtlich festgelegte amts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten. Das Bundesgesundheitsamt beim Bundesministerium für Gesundheitswesen bereitet vor allem die gesetzgeberischen Massnahmen vor und führt Forschungen u. Untersuchungen des öffentlichen Gesundheitswesens durch. Weitere wichtige Aufgaben: Gutachtenerstattung, Gesundheitsstatistik, (Opiumgesetz). Übertragbare Krankheit.

ist die bei der unteren Verwaltungsbehörde eingerichtete (staatliche) Behörde des Gesundheitswesens. Das G. wird von einem Amtsarzt geleitet. Seine Aufgaben sind u.a. Schulgesundheitspflege, Mütterberatung, Überwachung von Geschlechtskrankheiten. Lit.: Hellmeier, W., Aufgabenwahrnehmung durch die Gesundheitsämter, 1990; Steffen, E., Gesundheitsämter im Wandel, 2002

Das G. ist eine (meist staatliche) Behörde, die bei einer unteren Verwaltungsbehörde eingerichtet ist (vgl. Ges. über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. 7. 1934, RGBl. I 531, das als Landesrecht fortgilt, soweit keine neuen landesrechtlichen Regelungen erlassen worden sind). Z. B. Bayern hat das Gesundheitswesen und damit auch die Zuständigkeit des G. unter Aufhebung der reichsrechtlichen Bestimmungen neu geregelt (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GOVG - v. 24. 7. 2003, GVBl. 452, ber. 752). Das G. wird von einem staatlichen Amtsarzt geleitet und mit der erforderlichen Zahl von Ärzten und Hilfskräften besetzt. Ihm obliegen die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei, der gesundheitlichen Volksbelehrung, die Schulgesundheitspflege, der Mütter- und Kinderberatung, der Fürsorge für Tuberkulöse, Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Sieche und Süchtige und die ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Körperpflege und Leibesübungen. Die Tätigkeit der G. beschränkt sich hierbei auf die ärztlichen Feststellungen und die Begutachtung, wie etwaige gesundheitliche Gefahren oder Missstände zu beheben oder sonst Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit zu treffen sind. Die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen verbleibt den zuständigen Stellen.




Vorheriger Fachbegriff: Gesundheit | Nächster Fachbegriff: Gesundheitsbewusstes Verhalten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen