Opiumgesetz

ist die gesetzliche Vorschrift über den Verkehr mit Betäubungsmitteln zur Einschränkung des Gebrauchs von schmerzstillenden, aber auch Sucht und Euphorie erregenden Mitteln. Es zählt über 80 Stoffe auf, die als Betäubungsmittel gelten (z.B. Opium, Morphium, indischer Hanf, Kokain, Kodein). Diese bedürfen zur Einfuhr, Ausfuhr, Zubereitung, Gewinnung, gewerbsmässiger Herstellung u. Verarbeitung, zum Handel mit ihnen, zum Erwerb, zur Abgabe u. Veräusserung einer besonderen Erlaubnis, über die das Bundesgesundheitsamt (Gesundheitsamt) entscheidet. Keiner Erlaubnis bedürfen Apotheker für Erwerb, Zubereitung, Verarbeitung, ebenso die Abgabe auf Grund ärztlicher Verschreibung. Ärztl. Rezepte müssen u.a. Namen u. Wohnung des Patienten, für den die Arznei bestimmt ist, enthalten u. dürfen weder vornoch rückdatiert sein. Bei Überschreitung bestimmter Tageshöchstmengen erfolgt Eintragung in bes. Bücher, z.B. Morphiumbuch. - Der Inhaber der besonderen Erlaubnis, Betäubungsmittel ein- od. auszuführen, sie zuzubereiten, gewerbsmässig herzustellen u. zu verarbeiten, ist lagerbuchpflichtig (z. B. Morphiumbuch). Die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr u. Herstellung von zubereitetem Opium, von sog. Dross u. allen anderen Rückständen dieses Harzes, insbes. Haschisch, sowie der Verkehr mit diesen Stoffen und deren Zubereitung ist verboten. - Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des OpiumG.es werden nach § 10 dieses G.es mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren u. mit Geldstrafe (od. einer dieser Strafen) bestraft; bei Fahrlässigkeit ist die Strafe geringer. Für Betäubungsmittel ist Beförderung durch die Post Einschränkungen unterworfen. In der Schweiz bundesrechtliches BetäubungsmittelG; in Österreich SuchtgiftG. Auf internationaler Ebene werden Erzeugung und Handel mit Betäubungsmitteln streng überwacht. Kontrolle durch die Vereinten Nationen.




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