Gesundheitswesen

Auf dem Gebiet des G. hat der Bund zwar keine umfassende Gesetzgebungszuständigkeit, im praktischen Ergebnis erfassen aber die von ihm erlassenen Regelungen für die ihm im GG zugewiesenen Einzelbereiche fast das gesamte materielle Recht des G. und wesentliche Teile des Verwaltungsverfahrens (Art. 19, 19 a, 20 GG; s. im Einzelnen etwa Heilkunde, Arzt, Tierarzt, Zahnarzt, Apothekenwesen, Arzneimittel, Betäubungsmittel, Lebensmittel- und Futtermittelrecht, übertragbare Krankheiten, Tierseuchen, Strahlenschutz). Für das Verwaltungsverfahren (Gesundheitsamt) und für den Gesetzesvollzug besteht allerdings noch Handlungs- und Gestaltungsfreiheit der Länder.




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