Lebensmittel- und Futtermittelrecht

1.
Das L. u. F. wird wesentlich durch Europäisches Gemeinschaftsrecht bestimmt. Seine Grundlagen sowie die Grundsätze der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit finden sich in der VO (EG) 178/2002 v. 28. 1. 2002 (ABl. EU L 31/1). Die VO bezweckt vorrangig den Schutz der Gesundheit und der Verbraucherinteressen und gilt nicht für den privaten Bereich (Art. 1 III). Klar abgegrenzt vom L. (u. F.) ist sowohl auf europäischer wie auf deutscher Ebene das Recht der Arzneimittel. Gemeinschaftsrechtlich werden auch die allgemeinen Regeln zur Überprüfung des L. u. F. durch die Mitgliedsstaaten festgelegt (VO (EG) 882/2004 v. 29. 4. 2004, ABl. EU L 165/1). Die VO regelt auch das Krisenmanagement für den Fall, dass ernste Risiken für Mensch und Tier auftreten (Art. 13).

2.
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB i. d. F. v. 24. 7. 2009, BGBl. I 2205) m. Änd. dient der Ergänzung und Umsetzung des Europarechts. Dabei wurde das Futtermittelrecht mit dem Lebensmittelrecht verschmolzen. Das LFGB erfasst neben Lebensmitteln und Futtermitteln auch kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände; s. a. Genlebensmittel und -futtermittel. Es soll den Gesundheitsschutz von Verbrauchern und Tieren sicherstellen (siehe z. B. Ekelfleisch und BSE), vor Täuschung beim Verkehr mit den Erzeugnissen schützen (s. a. Täuschung im Lebensmittelhandel) und die Unterrichtung aller Beteiligten sicherstellen (z. B. der Verbraucher über Radio und Fernsehen). Weitere Zwecke sind die tierische Erzeugung so zu fördern, dass die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird. Außerdem soll der Naturhaushalt vor den Gefahren durch unerwünschte Stoffe aus tierischen Ausscheidungen geschützt werden (§ 1). Die Ein- und Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln ist in §§ 53-57 geregelt. Die Verkehrsfähigkeit von Erzeugnissen aus EU-Ländern richtet sich nach dem sog. Heimatlandprinzip, also nach dem Recht des EU-Ursprungsstaates (§ 54 LFGB, vgl. auch Cassisformel), dies gilt allerdings nicht für Futtermittel und für mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse. Zahlreiche Vorschriften sind straf- (bis zu 5 Jahre Gefängnis) und bußgeldbewehrt (bis zu 50 000 EUR, §§ 58 ff.) S. a. Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Lebensmittel- und Futtermittelhygiene, Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verbraucherinformationsgesetz.

3.
Darüber hinaus enthält das LFGB eine hohe Zahl von Ermächtigungsgrundlagen. In der Regel ist vor dem Erlass einer VO die Öffentlichkeit gem. Art. 9 der VO 178/2002 zu beteiligen (§ 71). Die §§ 70-73 sehen u. a. vor, dass VO bei Gefahr im Verzug oder unvorhergesehenen gesundheitlichen Bedenken auch ohne Zustimmung des Bundesrates befristet erlassen werden können. §§ 1 und 2 des G über den Übergang auf das neue L. u. F. (= Art. 2 des G zur Neuordnung des L. u. F.) bestimmen für nach altem L. u. F. v. 1. 9. 2005, BGBl. I 2618) erlassene VO, dass sie bis zum Erlass neuer VO fort gelten. § 4 enthält eine nützliche Gegenüberstellung der Vorschriften des LFGB und des alten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes i. d. F. v. 9. 9. 1997 (BGBl. I 2296) m. Änd., das mit seinen wenigen noch verbliebenen Vorschriften in Vorläufiges Tabakgesetz umbenannt wurde (Tabakerzeugnisse).




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