Lebensmittel- und Futtermittelhygiene

1.
Lebensmittel: a) Unionsrechtlich (europäisches Recht) bedeutsam ist die VO (EG) 852/2004 über die Lebensmittelhygiene v. 29. 4. 2004 (ABl. L 226/3). Sie legt die allgemeinen Grundsätze zur Gewährleistung der L. durch die Lebensmittelunternehmen fest (Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte). Die VO gilt weder für den häuslichen Bereich noch für die Abgabe von Kleinmengen an den Endverbraucher. Ergänzt wird sie insbes. durch VO (EG) 853/ 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs v. 29. 4. 2004 (ABl. L 139/55) und die VO (EG) 2073/ 2005 v. 15. 11. 2005 ü. mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338/1).

b)
In Deutschland werden die unionsrechtlichen Vorschriften ergänzt durch die Lebensmittelhygiene VO v. 8. 8. 2007 (BGBl. I 1817) und die Tierische LebensmittelhygieneVO vom selben Tag (BGBl. I 1828). Sie regeln insbes. die Hygiene-Anforderungen an die Abgabe in Kleinmengen, Anforderungen an den Einzelhandel und enthalten Regelungen für Spezialfälle wie traditionelle Lebensmittel.

2.
Futtermittel: Allgemeine Bestimmungen zur F., zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und zu Futtermittelunternehmen enthält die VO (EG) 183/2005 v. 12. 1. 2005 (ABl. L 35/1). F. bezeichnet alle Maßnahmen, um die Tauglichkeit von Futtermitteln zu gewährleisten. Die VO gilt insbes. für die Fütterung der Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind und für die Ein- und Ausfuhr von Futtermitteln, nicht aber für den privaten Bereich oder den Einzelhandel mit Heimtierfutter (Art. 2). Futtermittelunternehmen müssen zugelassen und registriert werden.




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