Affektzustand

(lat.), hochgradige Erregung (z. B. Zorn, Wut). Hat A. zur Folge, dass zur Tatzeit die Fähigkeit des Täters, trotz Erkennen seines Unrechts dieser Einsicht gemäss zu handeln ("Steuerungsfähigkeit") erheblich vermindert war, kann Strafmilderung nach den Bestimmungen über die Bestrafung des Versuchs eintreten; war Steuerungsfähigkeit durch A. ausgeschlossen, bleibt der Täter straflos (§51 StGB). Zurechnungsunfähigkeit.

Eine Straftat ist im Affekt begangen, wenn sie durch Gemütsbewegung veranlasst (nicht willensmäßig gelenkt) ist, insbes. bei hochgradiger Erregung. War nach dem Grad des A. zur Tatzeit die Fähigkeit des Täters, trotz Erkennen seines Unrechts dieser Einsicht gemäß zu handeln (Steuerungsfähigkeit), erheblich vermindert, kann Strafmilderung eintreten; war sie durch den A. ausgeschlossen, bleibt der Täter straflos (§§ 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit).




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