Affektionswert

Merkantiler Minderwert, Wiederbeschaffungswert. Unter Affektionswert versteht man im Sinne der Schadensregulierung nach einem Unfall das reine, nicht wirtschaftlich erfaßbare Liebhaberinteresse. Sind z. B. an einem fabrikneuen Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall lediglich Blechschäden entstanden, die sich gänzlich beseitigen lassen, dann kann der Geschädigte nicht auf Ersatz des Affektionswertes (nämlich: ein völlig unfallfreies Fahrzeug zu fahren) bestehen. In sonstigen Fällen kann er allerdings Geldentschädigung in Höhe des Neuwertes (einschließlich Nebenkosten für Überführung und Zulassung) verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallwagens an den Ersatzpflichtigen.




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