Liebhaberinteresse

ist der rein persönliche Erinnerungswert oder Gefühlswert des Geschädigten gegenüber der beschädigten Sache, der vom Schädiger grundsätzlich nicht ersetzt zu werden braucht. Ausgaben aus L. lassen sich im Steuerrecht grundsätzlich nicht steuermindernd von Einkünften abzie- hen.

Schadensersatz (2 a).




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