Stufentheorie

Berufsfreiheit

ist im Verfassungsrecht die drei Stufen unterscheidende Theorie des Bundesverfassungsgerichts zur Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Auf der ersten Stufe liegen alle Regelungen, die ausschließlich die Berufsausübung betreffen, auf der zweiten Stufe subjektive, die persönliche Qualifikation des Bewerbers erfassende Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf (z.B. Studium und Prüfung) und auf der dritten Stufe objektive Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf (z.B. Bedarf). Der Gesetzgeber muss jeweils auf der Stufe tätig werden, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt und zur Bekämpfung einer Gefahr ausreicht. Auf der ersten Stufe (Berufswahl) kann er auf Grund von Zweckmäßigkeitserwägungen vorgehen, auf der zweiten Stufe (subjektive Zulassungsvoraussetzungen) nur zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts und auf der dritten Stufe (objektive Zulassungsvoraussetzungen) nur zum Schutz eines überragend wichtigen, absoluten Gemeinschaftsguts.

nennt man die vom BVerfG im sog. „Apothekenurteil“ (BVerfGE 7, 377) und in anderen Entscheidungen entwickelte Lehre zur Zulässigkeit von Berufsbeschränkungen (Regelungen nach Art 12 I 2 GG jeweils auf der Stufe, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt).




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