Freispruch
gerichtliches Urteil im Strafverfahren, dass Angeklagter wegen der ihm zur Last gelegten Tat nicht verurteilt wird (nicht überführt, Tat nicht strafbar ist, Tat nicht begangen hat). Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§§ 267, 467 StPO). Nur die durch schuldhaftes Versäumnis entstandenen Kosten hat Angeklagter zu tragen. Notwendige Kosten des Verfahrens (z.B. eigene Anwaltskosten) werden ihm nur auferlegt, wenn er Straftat durch Selbstanzeige vorgetäuscht oder die öffentliche Klage selbst veranlasst hat (z. B. Geständnis) oder eine Verurteilung nur wegen eines Verfahrenshindernisses nicht erfolgen kann, notwendige Auslagen, Rehabilitierung, Sicherungsverfahren. Siehe auch: Entschädigung f. Strafverfolgungsmassnahmen. (Freisprechung) (§ 267 V StPO) ist die gerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte einer Tat nicht überführt ist. Der F. ist eine durch Urteil getroffene Bestätigung der Unschuldsvermutung. Der F. steht im Gegensatz zur Verurteilung. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§ 467 I StPO). Lit.: Kühl, K., UnschuldsVermutung, Freispruch und Einstellung, 1983 Urteil im Strafprozess, durch das der Angeklagte vom Vorwurf der Anklage befreit wird. Freizusprechen ist in den Fällen, in denen die Unschuld des Angeklagten erwiesen ist oder seine Schuld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festgestellt werden kann. Bei Schuldunfähigkeit des Angeklagten ist dieser ebenfalls freizusprechen, selbst wenn zugleich Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt werden. Die Entscheidung erfolgt durch Urteil, wobei auch ein Teilfreispruch in Betracht kommt, wenn der Angeklagte nur wegen eines Teils der ihm vorgeworfenen, in Tatmehrheit stehenden Taten verurteilt werden kann. Die Kosten- und Auslagenregelung im Fall eines Freispruchs folgt aus § 467 StPO, wonach die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten grds. der Staatskasse zur Last fallen.
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