Parkuhr

An Parkuhren ist man berechtigt, während die Uhr läuft, für die Dauer der zulässigen Zeitspanne zu parken. Ist die Parkuhr defekt, darf man seinen Wagen nur bis zur angegebenen Höchstdauer dort abstellen, und zwar mit einer Parkscheibe. Man muss in dem Fall allerdings versucht haben, die entsprechende Münze einzuwerfen. Wer lediglich kein Kleingeld hat, um die Parkuhr in Gang zu setzen, darf nicht unter Verwendung der Parkscheibe parken. Man kann die Parkzeit verlängern, indem man weitere Münzen einwirft, das ist jedoch nur bis zur angegebenen Höchstdauer zulässig. Eine etwa vorhandene Restparkzeit an einem freien Parkplatz darf man ohne weitcrc Zuzahlung ausnutzen. Zum Ein- oder Aussteigen sowie Be- und Entladen braucht man die Parkuhr nicht zu betätigen.

§13 StVO

Dauerparken, Parken. An einer Parkuhr darf nach § 13 Absatz 1 StVO nur gehalten werden zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen (in beiden Fällen ohne daß die Parkuhr läuft) und während des Laufs der Uhr (dann also zu beliebigen Zwecken). Ein nochmaliger Münzeinwurf nach Ablauf der auf der Parkuhr angegebenen Höchstparkdauer ist unzulässig. Da aber „während des Laufes der Uhr“ geparkt werden darf, ist die Ausnutzung der Restparkzeit - ohne eigenen Münzeinwurf also - nun ausdrücklich erlaubt (war früher umstritten). Ferner ist es erlaubt, durch Münzeinwurf bei einer für mehrere Parkzeiten eingerichteten Uhr nachzuwerfen, wenn die höchstzulässige Parkzeit noch nicht ausgenutzt ist. Verboten ist hingegen der verabredungsgemäße Austausch von Parkplätzen, da sonst über die Höchstpark zeit hinaus geparkt und die Parkfläche von Dauerparkern zum Nachteil von Kurzparkern belegt würde.
An defekter Parkuhr und solcher, die keine Münzen mehr aufnimmt, darf ebenfalls geparkt werden - ob auch über die Höchstparkzeit hinaus, ist umstritten. Es empfiehlt sich, beim Parken an solchen Parkuhren einen Zettel an der Parkuhr (oder an der Windschutzscheibe) anzubringen mit dem Hinweis, daß die Uhr defekt sei (und, falls man davon ausgeht, über die Höchstparkzeit hinaus dürfe nicht geparkt werden, sich selbst den Beginn der Parkzeit zu notieren). Das Halteverbot kann durch Aufschrift auf der Uhr auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

Das Aufstellen von Parkuhren ist nach § 45 StVO gestattet. An den Stellen, an denen sie aufgestellt sind, ist das Parken nur für eine bestimmte, auf der P. angezeigte Dauer und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Parkende die P. zur Überwachung der Parkdauer in Tätigkeit setzt (§ 12 Abs. 1 StVO). - Die P. braucht nicht betätigt zu werden, wenn nur zum Ein-oder Aussteigen, zum Be-oder
Entladen gehalten wird. - Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StVO ist die Parkzeit an der P. für die Dauer des Laufs der Uhr beschränkt. Damit ist die Ausnutzung der Restparkzeit des Parkvorgängers erlaubt. Ist eine P. auf mehrere Parkzeiten eingerichtet, und hat der Parkende zunächst nur eine Münze für einen Teil der auf der Uhr angegebenen Parkzeit eingeworfen, darf er solange nachwerfen, bis die höchstzulässige Parkzeit ausgenützt ist.




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