Vorfahrt

An Kreuzungen und Einmündungen hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Vorfahrt z. B. durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, sowie für Fahrzeuge, die aus einem Feldoder Waldweg auf eine andere Straße einfahren.

Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur dann weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Ist es ihm nicht möglich, das zu übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung "hineintasten", bis er die nötige Übersicht hat.
Wenn derjenige, dem die Vorfahrt zukommt, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.

Möglichst einfache Verkehrsregelung
Die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen soll so beschaffen sein, dass es für den Verkehrsteilnehmer möglichst einfach und einsichtig ist, sich richtig zu verhalten; sie soll also weitgehend dem menschlichen Verständnis für "Verkehrsgerechtigkeit" entsprechen. Unter diesem Gesichtspunkt wird im Idealfall die Entscheidung darüber getroffen, welche Vorfahrtregelung an einer Kreuzung gelten soll.

§ 8 StVO, VivV zu § 8 StVO

Abknickende Vorfahrt, Grüne Welle, Kreisverkehr, Mitverschulden, Rückwärtsfahren, Sonderrechte, Straßengabelung, Verkehrszeichen, Allgemeines, Vorbeifahrt. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt („rechts vor links“). Ausnahmen von diesem Grundsatz (§ 8 Absatz 1 StVO): Wenn das von rechts kommende Fahrzeug einen Feld- oder Waldweg benutzt oder wenn durch Verkehrszeichen (Zeichen 301 oder Zeichen 306) oder Verkehrspolizisten eine andere Regelung getroffen ist. Eine abweichende Regelung gilt auch für die Anschlußstellen der Bundesautobahn sowie für Fahrzeuge mit Sonderrechten (siehe dort). Begrifflich zu unterscheiden ist die - aber nach ähnlichen Grundsätzen wie die Vorfahrt behandelte - Vorbeifahrt bei einander entgegenkommenden Fahrzeugen, von denen eines abbiegen will.
Werden zwei Straßen entgegen dem natürlichen Verlauf zu einer Vorfahrtstraße zusammengefaßt, spricht man von abknickender Vorfahrt (siehe dort).
Die Vorfahrtregeln sollen der Gefahr von Zusammenstößen entgegenwirken, die an Kreuzungen und Einmündungen besonders groß ist, zugleich auch den Verkehr flüssiger gestalten. Sie gelten für alle Fahrzeuge, für Fußgänger dann, wenn sie auf der Fahrbahn einen Handwagen oder ein Tier führen.
Das Vorfahrtrecht gilt auf der gesamten Straßenbreite (also auch beim Überholen) und auch für den aus einer Anliegerstraße Kommenden;
auch dann, wenn der Vorfahrtberechtigte sich verkehrswidrig verhält (er kann dadurch aber bei einem Unfall mitschuldig werden, in seltenen Fällen sogar alleinschuldig, wenn er grob verkehrswidrig handelte, z. B. 80 km/h in geschlossener Ortschaft fuhr und für den Wartepflichtigen dies nicht erkennbar war).
Auf die Beachtung des Vorfahrtsrechts durch Wartepflichtige darf vertraut werden (Vertrauensgrundsatz), bei schwierigen, gefährlichen Situationen darf es aber, ausnahmsweise, nicht ausgeübt und die Vorfahrt dann nicht erzwungen werden. Der Wartepflichtige ist zu großer Sorgfalt verpflichtet. Er verletzt die Vorfahrt schon dann, wenn er sich der bevorrechtigten Straße so schnell nähert, daß der Benutzer dieser Straße irritiert und dadurch an der zügigen Weiterfahrt gehindert und eventuell zu gefährdenden Maßnahmen veranlaßt wird (z. B. starkes Bremsen); bei Sichtbehinderung muß er sich vorsichtig an die Kreuzung oder Einmündung herantasten und notfalls dort anhalten. Die Nichtbeachtung der Vorfahrtsregeln ist eine besonders häufige Unfallursache. Vorfahrtsrecht ist aber kein Freibrief. Auch der Vorfahrtberechtigte hat Pflichten. Er muß u. a.
- an unübersichtlichen Stellen besonders weit rechts fahren; den Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig anzeigen (der Wartepflichtige darf darauf vertrauen, daß auch wirklich in die angezeigte Richtung abgebogen wird);
vor Schienenfahrzeugen an bestimmten Bahnübergängen zurückstehen (§ 19 StVO);
Omnibussen des Linienverkehrs das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen ermöglichen (§ 20 Absatz 2 StVO);
seine Fahrweise auf einen bereits eingeordnet auf der Vorfahrtstraße fahrenden Wartepflichtigen, der gerade eingebogen ist, einstellen, soweit dies ohne Gefährdung seiner selbst oder anderer möglich ist, evtl. ihn ausweichend überholen (nur Gefährdung oder wesentliche Behinderung ist Vorfahrtverletzung - zunehmende Verkehrsdichte fordert Anpassung!);
in bestimmten Situationen auf sein Vorrecht verzichten (§11 StVO), so wenn sich hinter einem wartenden Linksabbieger eine Fahrzeugschlange gebildet hat oder wenn ein durch Länge, Gewicht, Ladung schwerfälliges Fahrzeug (Lastzug usw.) in eine unübersichtliche Kreuzung eingefahren ist (Verständigung durch Geste aber notwendig, sonst darf der Wartepflichtige sich nicht auf den erwarteten Verzicht verlassen). Denn: Trotz des Vertrauensgrundsatzes ist der Vorfahrtberechtigte nicht unumschränkter Herr der Vorfahrtstraße.

Nach § 8 StVO hat an Kreuzungen u.
Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn die V. durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist od. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- od. Waldweg auf eine andere Strasse kommen. Diese Regeln gelten für Fahrzeuge aller Art, nicht für Fussgänger. Auch Fussgänger, die Fahrzeuge mitführen (Karren, Fahrrad schieben), haben, wenn sie auf der bevorrechtigten Strasse auf der Fahrbahn gehen, kein Vorrecht gegenüber den auf untergeordneten Strassen fahrenden Fahrzeugen. a. Wartepflicht, Strassenverkehrsgefährdung.

(§ 8 StVO) ist beim Zusammentreffen mehrerer Fahrzeuge im Straßenverkehr die Fortsetzung der Fahrt eines Fahrzeugs unter Zurückbleiben der anderen Fahrzeuge. Das Recht zur V. ergibt sich aus den Regeln des Straßenverkehrsrechts. Danach hat das Recht zur V. grundsätzlich (der Lenker des von rechts kommenden Fahrzeugs bzw.) das von rechts kommende Fahrzeug. Lit.: Stephan, /?., Einsatzbereiche von Knotenpunkten, 2003

An Straßenkreuzungen und -einmündungen hat mangels anderweitiger Regelung jedes Fahrzeug die V., das von rechts kommt. Der Wartepflichtige muss rechtzeitig, insbes. durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er die V. achtet; er muss Gefährdung anderer vermeiden und darf nicht ohne Übersicht über die Verkehrslage weiterfahren (§ 8 StVO). Für Schienenfahrzeuge besteht keine V., aber ein begrenzter Vorrang. Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, sind wartepflichtig. Ein Verzicht auf die V. muss eindeutig bekundet werden (vgl. § 11 III StVO). Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich der Berechtigte darauf verlassen, dass der Wartepflichtige ihm die Vorfahrt einräumt; richtet sich dieser nicht danach, darf der Berechtigte aber die Vorfahrt nicht erzwingen. Treffen Fz. aus mehreren Richtungen so zusammen, dass keines nur von rechts kommt, so müssen sich die Fahrer über die Vorfahrt verständigen. Entgegenkommenden Fz. ist vor dem Abbiegen nach links der Vorrang zu lassen (§ 9 III 1 StVO).

Ausnahmen gelten bei abweichender Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder durch Verkehrsampeln oder Verkehrszeichen, ferner an Anschlussstellen der Autobahn und an Kreuzungen und Einmündungen von Kraftfahrstraßen (§ 18 II, III StVO) sowie zugunsten bevorrechtigter Fz. Zu diesen sog. Wegerechtsfahrzeugen zählen solche der Bundeswehr und der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Zolldienstes; sie sind an die Vorschriften der StVO nicht gebunden, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist (für die Bundeswehr auch in weiteren Fällen; § 35 I, I a, III, VIII StVO). Sie müssen aber die Inanspruchnahme der V. zu erkennen geben. Bevorrechtigte Fz. dieser Art sowie Kranken-, Unfallhilfswagen u. dgl. dürfen sich durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn (§§ 52 III, 55 III StVZO) bemerkbar machen, wenn zur Gefahrenabwehr, Verfolgung Flüchtiger oder Rettung von Menschenleben oder bedeutenden Sachwerten höchste Eile geboten ist; andere Fz. haben ihnen sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 I StVO), z. B. durch Rechtsheranfahren oder Gassenbildung (§ 11 II StVO). Verstöße gegen die V. sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO, § 24 StVG. Bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verstoß, wenn andere Personen oder bedeutende fremde Sachwerte gefährdet, aber weitere Unfallfolgen nicht eingetreten sind, liegt Straßenverkehrsgefährdung vor (§ 315 c I Nr. 2 a StGB).




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