Abknickende Vorfahrt

Unter abknickender Vorfahrt versteht man die Zusammenfassung von Straßenteilen entgegen ihrem natürlichen Verlauf zu einer Vorfahrtstraße. Der mit der abknickenden Vorfahrt Ein biegende hat dem Verkehr gegenüber, der ihm aus der geradlinigen Verlängerung der Vorfahrtstraße entgegenkommt, dann das Vorrecht, wenn das an der Abknickung aufgestellte Vorfahrtzeichen (Zeichen 306) mit der Zusatztafel versehen ist, welche bildlich den abknickenden Straßenverlauf darstellt: Wer der Richtung der stark gezeichneten schwarzen Kurve auf der weißen Tafel unter dem positiven Vorfahrtzeiten folgt, hat die Vor fahrt gegenüber dem Gegenverkehr und gegenüber den von rechts kommenden Fahrzeugen. Wer die abknickende Straße als Vorfahrtberechtigter benutzen will, hat dies dem auf der geradlinigen Fortsetzung entgegenkommenden Verkehr recht zeitig und deutlich durch Blinken anzuzeigen. Auf Fußgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen, wenn nötig, hat der Kraftfahrer zu warten (§ 42 Absatz 2 StVO). Einordnen zur Mitte vor dem Abbiegen nach links ist nicht erforderlich, es ist möglichst weit rechts zu fahren (BayObLG).
Will ein Kraftfahrer nicht dem Verlauf der abknickenden Vorfahrt folgen, sondern geradeaus in eine nicht bevorrechtigte Straße weiterfahren oder in eine solche einbiegen, so befindet er sich trotzdem zunächst noch auf der „Vorfahrtstraße“. Wenn es daher zwar außerhalb der Begrenzung der Vorfahrtstraße, aber noch innerhalb des Kreuzungsbereichs zu einem Zusammenstoß mit einem von rechts in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug kommt, hat dessen Fahrer sich falsch verhalten, da die Begrenzung des Vorfahrtbereichs sich aus den Fluchtlinien der Fahrbahn ergibt, die Vorfahrt gilt für den gesamten Kreuzungsbereich (BGH). In diesen Fällen hat der Vorfahrtberechtigte vor dem Einbiegen zu blinken, bei Geradeausfahrt hingegen nicht.

Stoßen an einer Straßenkreuzung oder -einmündung mehrere Straßen in entgegengesetzter Richtung aufeinander, so können durch Zusatztafeln an den Verkehrszeichen zwei dieser Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst werden. Abweichend von § 9 III 1 StVO hat in diesem Fall der Einbiegende die Vorfahrt gegenüber den ihm aus der gradlinigen Verlängerung entgegenkommenden Fahrzeugen (§ 8 I 2 StVO); er muss jedoch Richtungszeichen geben (BGH NJW 1966, 108).




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