Personalausweis

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist jede Person im Bundesgebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer prüfberechtigten Stelle, z. B. der Polizei, vorzulegen. Von dieser Verpflichtung ist nur befreit, wer einen Reisepass besitzt. Personalausweise dienen als Identitätskarten und Reisedokumente, vor allem innerhalb Europas, und werden in der Regel von der Gemeinde ausgestellt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt zehn Jahre, bei Personen unter 26 Jahren fünf Jahre. Sie sind mit einem Lichtbild ihres Inhabers versehen, dürfen aber keine Fingerabdrücke oder verschlüsselte Angaben über die Person enthalten.
Wer jemand anderem seinen Personalausweis zum unbefugten Gebrauch überlässt, macht sich strafbar.

PersonalausweisG

Siehe auch Ausweismissbrauch, Einwohnermeldeamt

Bei uns ist jeder Bürger ab seinem 16. Geburtstag verpflichtet, einen Personalausweis zu haben, diesen bei sich zu führen und auf Verlangen dazu berechtigten Personen, vor allem Polizeibeamten, vorzuzeigen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über Personalausweise aus dem Jahre 1986, durch das der sog. maschinenlesbare und fälschungssichere Personalausweis eingeführt worden ist, dessen Einführung aber nach wie vor umstritten ist, obwohl das Gesetz eine Reihe von Vorschriften über den Datenschutz enthält. Wer keinen Personalausweis beantragt, diesen dazu berechtigten Personen nicht vorzeigt oder darauf gespeicherte personenbezogene Daten mißbraucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einen fremden Personalausweis gebraucht oder seinen Personalausweis einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§28 StGB).

nach dem Gesetz vom

Nach dem Gesetz über Personalausweise ist jede Person im Bundesgebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet hat u. der Meldepflicht im Rahmen des Meldewesens unterliegt, verpflichtet, einen P. zu besitzen u. ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen, soweit sie sich nicht durch Vorlage eines gültigen Passes ausweisen kann. Der P. ist nach bundeseinheitlichem Muster mit Lichtbild u. maschinenlesbarer Zone auszustellen. Er enthält ausschliesslich folgende Angaben: Familienname u. ggf. Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Ordens-/Künstlername, Geburtsdatum u. -ort, Grösse, Augenfarbe, gegenwärtige Anschrift, Staatsangehörigkeit. P. werden für eine Gültigkeit von 10 Jahren (bei Personen unter 26 Jahren: 5 Jahre) ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Der Verstoss gegen die Ausweispflicht ist eine OrdnungsWidrigkeit, die mit einer Geldbusse geahndet werden kann; der Missbrauch des P. ist durch § 281 StGB unter Strafe gestellt. Hinsichtlich des Datenschutzes gelten die gleichen Vorschriften wie beim Pass.

(§§ 1 ff. PersAuswG) ist die zum Ausweis eines Menschen bestimmte öffentliche Urkunde. Jeder Mensch im Bundesgebiet, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist grundsätzlich verpflichtet, einen P. zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen, soweit er sich nicht durch Vorlage eines gültigen Passes ausweisen kann. Wer sich keinen P. ausstellen lässt, begeht eine mit Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit. Lit.: Süßmuth, W./Koch, H., Pass- und Personalausweisrecht (Lbl.), 4. A. 2001

1.
Nach dem G über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 18. 6. 2009 (BGBl. I 1346) sind Deutsche verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht (Meldewesen) unterliegen; auf Antrag ist ein Ausweis auch Personen auszustellen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben (§ 1 d. G).

2.
Niemand darf mehr als einen P. besitzen (§ 4 I d. G). Der P. ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§ 4 II d. G).

3.
Der P. enthält Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtstag, Geburtsort, Lichtbild, Unterschrift, Größe, Augenfarbe, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Serienname sowie Ordens- und Künstlernamen. Der P. enthält ferner einen Bereich für das elektronische Auslesen und ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 5 I-V d. G); in letzterem kann auf Antrag des Ausweisinhabers auch der Fingerabdruck gespeichert werden. Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des P. gespeicherte Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Ausweisinhabers auslesen (§ 17 d. G).

4.
P. werden für 10 Jahre, bei unter 24-jährigen Personen für 6 Jahre ausgestellt (§ 6 I und III d. G).

5.
Der Inhaber des P. kann diesen bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden (§ 20 d. G). Der Ausweisinhaber kann seinen P. auch dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen (§ 18 I d. G). Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 18 II d. G). Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des P.

6.
Zum Pass s. Passwesen.




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