Linienverkehr

Omnibus.

regelmässige Personenbeförderung auf einer bestimmten Linie, bedarf der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Gegensatz: Gelegenheitsverkehr.

1.
Straße: L. mit Kraftfahrzeugen ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- u. Endpunkten eingerichtete, regelmäßige Verkehrsverbindung, auf die Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Fahrpläne und Zwischenhaltestellen sind nicht erforderlich (§ 42 PBefG). Es gelten, falls nicht besondere Beförderungsbedingungen gültig sind (§ 39), die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr der VO v. 27. 2. 1970 (BGBl. I 230) m. Änd. Zum L. zählen auch die meistens unter Ausschluss anderer Fahrgäste stattfindenden regelmäßigen Beförderungen von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr) oder von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten; § 43 PBefG). Der L. mit Kraftfahrzeugen bedarf der Genehmigung, die i. d. R. von einer Bedürfnisprüfung abhängt (§ 13 II PBefG). Grenzüberschreitenden L. sowie die Zulassung nicht deutscher Verkehrsunternehmen regelt die EG-Bus-DurchführungsVO, und zwar für sämtliche Kraftfahrzeuge (VO v. 11. 8. 2004, BGBl. I 2169, m. Änd.). S. a. öffentlicher Personennahverkehr.

2.
Wasser: L. ist die Befahrung bestimmter Seerouten nach festgelegten, öffentlichen Fahrplänen. Beim Gütertransport unterscheidet man Linienkonferenzen und -konsortien. Linienkonferenzen bezeichnet eine Gruppe von Reedereien, die bestimmte Routen - auch tariflich - gemeinsam bedient, Linienkonsortien tun das ohne gemeinsamen Tarif. Linienkonferenzen dürfen im Handel zwischen EU-Häfen nicht mehr tätig sein (VO (EG) 1419/2006 v. 25. 9. 2006, ABl. EG L 269/1 u. VO (EG) 1490/2007 v. 11. 12. 2007, ABl. EG L 332/1). Für Konsortien gilt dies nicht. Mit Außerkrafttreten der VO (EG) 823/2000 v. 19. 4. 2000, ABl. L 100/24, im April 2010 trat die VO (EG) 906/2009 über die Anwendung des (früheren) Art. 81 III EGV auf Konsortien v. 28. 9. 2009, ABl. L 256/31, in Kraft. Art. 3 der VO bestimmt die Tätigkeit von Konsortien, auf die Art. 101 I AEUV (früher Art. 81 I EGV) keine Anwendung findet. Die VO ist bis April 2015 befristet. Zur Personenbeförderung im Linienverkehr s. a. Fähre.

3.
Zum L. in der Luft s. Luftfahrtunternehmen.




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