Luftfahrtunternehmen

1.
L. sind Unternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge befördern. Sie bedürfen nach § 20 LuftVG (Luftfahrtrecht) der Betriebsgenehmigung. Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden kann und die für den sicheren Betrieb erforderlichen Mittel nicht nachgewiesen sind. Für L. im Fluglinienverkehr (öffentliche und regelmäßige Beförderung) ist für bestimmte Linien noch eine zusätzliche Flugliniengenehmigung erforderlich (§ 21 LuftVG u. § 62 LuftVZO). L., die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen einer Betriebsgenehmigung gem. VO (EG) 1008/2008 v. 31. 10. 2008, ABl. L 293/3 (VO ü. gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft). Zu börsennotierten AGs mit Sitz im Inland, die L. gem. EU-Recht sind, vgl. G v. 5. 6. 1997 (BGBl. I 1322). Das Genehmigungsverfahren regeln §§ 61 ff. LuftVZO.

2.
Die Beförderungsbedingungen von L. unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Dumping-Preise können untersagt, zu hohe Grundpreise außer Kraft gesetzt werden (Art. 6 VO (EWG) 2409/92 über Flugpreise und Luftfrachtraten v. 23. 7. 1992, ABl. EG L 240/15). Die Bekämpfung von Kartellen und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung regelt VO (EG) 1/2003 v. 16. 12. 2002 (ABl. EU L 1/1). Es besteht keine Betriebspflicht mehr, die öffentlich-rechtliche Beförderungspflicht wurde durch Kontrahierungszwang ersetzt (§ 21 II LuftVG). Zur Untersagung der Beförderung im Gelegenheitsverkehr s. § 22 LuftVG. Die Haftung der L. wegen Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen verspäteter Beförderung sowie wegen Zerstörung oder Verlusts des Gepäcks bestimmt sich nach §§ 44 ff. LuftVG.
Weitere EU-Vorgaben dazu enthält die VO (EG) Nr. 261/2004 v. 11. 2. 2004 (ABl. EG Nr. L 46/1). Das L. kann für bestimmte Pflichtverletzungen seines verantwortlichen Luftfahrzeugführers von der BRep. haftbar gemacht werden (§ 12 Luftsicherheitsgesetz).

3.
Zum Vorrang der deutschen L. im Inlandsverkehr und der Beschränkung ausländischer L. bei mangelnder Gegenseitigkeit s. §§ 23 bis 23 a LuftVG; s. Open Skies (2). Ferner können nach § 19 AWG die Güter- und Personenbeförderung durch ausländische Luftfahrzeuge und das Chartern solcher Luftfahrzeuge durch Gebietsansässige zur Verhinderung erheblicher Nachteile für den deutschen Luftverkehr beschränkt werden. Gemäß VO (EG) 2111/2005 v. 14. 12. 2005, ABl. EU L 344/15, werden die Namen von L., denen der Betrieb in der EU aus Sicherheitsgründen untersagt ist, in einer gemeinschaftlichen Liste veröffentlicht. Durchführungsbestimmungen dazu enthält die VO (EG) 473/2006 v. 22. 3. 2006, ABl. EU L 84/8, die Liste findet sich in VO (EG) 474/2006 v. 22. 3. 2006 (in der jeweils gültigen Fassung). Betroffene Maschinen und deren Inhalt dürfen stichprobenartig und ohne unbillige Verzögerung von den zuständigen Stellen der Luftaufsicht untersucht werden. S. a. Beförderung gefährlicher Güter, Bundesamt für Güterverkehr.




Vorheriger Fachbegriff: Luftfahrtrecht | Nächster Fachbegriff: Luftfahrtveranstaltungen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen