Open Skies

1.
Militärluftfahrt: Der O. S.-Vertrag v. 24. 3. 1992 (BGBl. 1993 II 2046, in Kraft für D seit 1. 1. 2002) regelt die Durchführung militärischer Beobachtungsflüge vor allem der NATO-Staaten über den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten.

2.
Zivilluftfahrt: Das Luftverkehrsabkommen zwischen den EU-Staaten, der Europäischen Kommission und den USA v. 25. 4. 2007 (ABl. L 134/4), i. Allg. O. S.-Abkommen genannt, gewährt den Vertragsstaaten wesentliche Rechte zur Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste (Beförderung von Fluggästen, Transport von Gepäck, Post und Fracht) durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragsstaaten. Dazu gehören z. B. das Recht, das jeweilige Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, o. das Recht, internationale Luftverkehrsdienste gem. Art. 3 II nach eigenem Ermessen durchzuführen bzw. anzubieten. Die Preise für Luftverkehrsdienste unterliegen grundsätzl. keiner Genehmigungspflicht (Art. 13).




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