Rechtsgeschäft, fehlerhaftes

Rechtsgeschäft, dem ein rechtlicher Mangel anhaftet. Nach den Vorschriften des BGB können die Folgen solcher Mängel — je nach Schwere — die Nichtigkeit, die relative Unwirksamkeit (relativ unwirksames Rechtsgeschäft), die schwebende Unwirksamkeit (schwebend unwirksames Rechtsgeschäft) oder die bloße Anfechtbarkeit (Anfechtung) des Rechtsgeschäfts sein.




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