Dumping

Kampfmassnahme im internationalen Wirtschaftsverkehr durch planmässiges Unterbieten der kostendeckenden Preise im Einfuhrland; wird vom Einfuhrland meist durch Zölle oder Ausgleichsabgaben bekämpft.

Ausfuhr unter den Gestehungskosten zwecks Vernichtung ausländischer Konkurrenz Lit.: Bandtel, K., Dumping in der Seeschifffahrt, 1999

1.
Nach Art. VI (1) GATT 1947 bezeichnet D. die einen Wirtschaftszweig des Importhandels schädigende Einfuhr von Erzeugnissen eines anderen Landes zu einem den normalen Wert, aber vor allem den Inlandspreis des Exportlandes unterschreitenden Preis. D. ist im internationalen Handel grundsätzl. unzulässig und kann zu Gegenmaßnahmen (z. B. Antidumpingzöllen in Höhe der Dumpingspanne) führen. Einzelheiten regelt das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Anh. 1A zum Übereinkommen zur Errichtung der WTO; auch Antidumping-Kodex genannt).

2.
Die Abwehr von D. ist in der EU Teil der gemeinsamen Handelspolitik. Die EU ist an die unter 1. genannten Vorschriften von GATT und WTO gebunden und hat sie durch die VO (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 56/1) m. Änd. umgesetzt. Danach leitet die Europäische Kommission bei schädigenden Importen ein Antidumpingverfahren ein, an dessen Ende der Rat per VO Ausgleichszölle festsetzen kann.

3.
Dem internationalen D. entspricht national der Verkauf unter Einstandspreis. Er ist häufig aus kartellrechtlichen (Untereinstandspreisverkauf, Kartellrecht), manchmal auch wettbewerbsrechtlichen Gründen (unlauterer Wettbewerb (2a)) unzulässig.




Vorheriger Fachbegriff: Duldungswirkung | Nächster Fachbegriff: Dunkelfeld


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen