Seeschifffahrt

1.
S. ist die Schifffahrt auf Seewasserstraßen und auf hoher See. Sie ist grundsätzl. genehmigungsfrei. S. fällt, soweit völkerrechtlich eine Regelung durch deutsche Behörden möglich und zulässig ist (s. a. Freiheit des Meeres; Seerecht), in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 I Nr. 21 GG) und, soweit ihm durch Gesetz übertragen, auch in seine Verwaltungszuständigkeit (Art. 89 II 2 GG). S. hierzu das SeeaufgabenG (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung). Die EU hat am 23. 4. 2009 eine Reihe von Richtlinien erlassen, die den Bereich der S. betreffen (ABl. L 131/11-135), so etwa zur Hafenstaatkontrolle, zu Seeunfällen (Seeunfalluntersuchung) und zu Flaggenstaatpflichten.

2.
Grundsätzlich führen nach §§ 1, 2 FlaggenrechtsG i. d. F. v. 26. 10. 1994 (BGBl. I 3140) m. Änd. alle Seeschiffe die Bundesflagge, deren Eigentümer deutsche natürliche oder juristische Personen sind, die ihren (Wohn)Sitz im Geltungsbereich des GG haben. Deutschen sind die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gleichgestellt. Einzelheiten regelt die FlaggenrechtsVO v. 4. 7. 1990 (BGBl. I 1389) m. Änd. Danach unter deutscher Flagge fahrende Seeschiffe werden i. d. R. in zwei Register eingetragen, ein nationales Flaggenregister (§ 21 FlaggenrechtsVO) und ein internationales (Seeschifffahrtsregister). Zum dem Grundbuch ähnlichen Schiffsregister s. Schiff.

3.
SchiffssicherheitsG v. 9. 9. 1998 (BGBl. I 2860) und SchiffssicherheitsVO v. 18. 9. 1998 (BGBl. I 3013, 3023), jeweils m. Änd., dienen der Gewährleistung der Sicherheit des Schiffs auf See (SOLAS), einschließlich dem damit unmittelbar verbundenen Arbeits- und Umweltschutz (Meeresverschmutzung). Sie gelten für die gesamte Seefahrt (s. a. Binnenschifffahrt). Das G regelt die Pflicht zur Sicherheitsvorsorge (§ 3), Verhalten beim Schiffsbetrieb (§ 8), Verantwortlichkeiten (§ 9), Überwachung (§ 10) sowie Selbstkontrolle (dazu auch § 2 der VO). Dem G unterliegen insbes. Schiffe, die die Bundesflagge führen, bestimmte in Deutschland registrierte Binnenschiffe und alle Küstenschifffahrt betreibenden Schiffe (§ 2). Auf andere Schiffe findet das SchSG nur ausnahmsweise und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Anwendung.

4.
Die wichtigsten Verkehrsregeln der S. enthalten die Kollisionsverhütungsregeln und die SeeschifffahrtsstrassenO, dazu Schifffahrtsverkehrsregeln. Der Regelung des Schiffsverkehrs und der Abwehr von Gefahren für seine Sicherheit und Leichtigkeit dient auch die VO über die Sicherung der Seefahrt v. 27. 7. 1993 (BGBl. I 1417) m. Änd. Die VO enthält auch Regelungen für Seenotfälle (Verpflichtung zur Hilfeleistung, Funkzeichen - z. B. Mayday, SOS).

5.
Zum Seehandelsrecht gehören Gütertransport und Personenbeförderung. Dem Bund obliegt die Förderung der deutschen Handelsflotte (§ 1 SeeAufgG). Neben der Möglichkeit, durch § 18 Außenwirtschaftsgesetz (Außenwirtschaftsrecht) die Benutzung von Seeschiffen fremder Flagge durch Gebietsansässige zu beschränken, kann das BMV per VO Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen S. erlassen (§ 9 IV SeeAufgG). S. a. Bergung, Hafen, Reinhaltung der Gewässer, Seeamt, Verteilungsverfahren (2. Schifffahrt).




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