Bergung

Wer ein von der Besatzung verlassenes Schiff aus Seenot rettet, hat Anspruch auf den Bergelohn gegen den Schiffseigner; (ähnlich bei Hilfeleistung vor Verlassen des Schiffes; §§ 740 ff. HGB).

ist die Inbesitznahme und Sicherung eines in Seenot geratenen Schiffes oder der an Bord befindlichen Sachen durch dritte Personen, nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügung darüber verloren hat. Leisten Dritte bei der Rettung aus Seenot der Schiffsbesatzung Hilfe, ohne dass diese die Verfügung über das Schiff verloren hat, so liegt Hilfeleistung vor (§ 740 HGB). Führen die geleisteten Dienste zum Erfolg, so kann Berge- oder Hilfslohn von den Eigentümern beansprucht werden (§§ 740, 741 HGB). Er wird nach billigem Ermessen in Geld bestimmt, wenn die Beteiligten seine Höhe nicht vereinbaren (§ 744 HGB); er darf keinesfalls den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen. Aus Seenot gerettete Personen haben keinen Berge- oder Hilfslohn zu entrichten; jedoch können die Retter einen Anteil an der Vergütung beanspruchen, die denjenigen zusteht, die das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen gerettet haben.




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