Kreisverkehr

Im Gegensatz zu früher sieht die Straßenverkehrsordnung heute keinen Kreisverkehr mehr vor, der durch ein eigenes Verkehrszeichen ausgeschildert wird. Wohl aber ist eine dem ehemaligen Kreisverkehr entsprechende Fahrbahngestaltung möglich. Dabei muss gegenüber jeder einmündenden Straße auf der Mittelinsel das Verkehrszeichen "Hier rechts" stehen. Gegebenenfalls ist zusätzlich in den einmündenden Straßen das Zeichen "Rechts" anzubringen. Führen diese jedoch tangential auf einen Platz zu, empfiehlt sich unter Umständen das Zeichen "Geradeaus". Innerhalb stark befahrener Kreisverkehre ist eine Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen erforderlich, soweit keine Ampeln notwendig sind. In der Kreisfahrbahn hat dann das Verkehrszeichen "Vorfahrt" zu stehen, während an allen Einmündungen das Zeichen "Vorfahrt gewähren!" platziert wird.
§ 41 Abs. 2 Nr.2 StVO;
VwV zur StvO zu den Zeichen 209

Blinken, Vorfahrt. Unter Kreisverkehr versteht man eine in Kreisform angelegte Fahrbahn, die nur entgegen dem Uhrzeiger - nicht rechts -befahren werden darf. Der in diesem Kreis befindliche Verkehr hat an sich - abweichend von früherem Recht - keine Vorfahrt mehr vor dem in den Kreis einfahrenden. Auch hier gilt theoretisch „rechts vor links“. Diese Angleichung an die internationale Regelung ist aber praktisch dadurch fast überall wieder aufgehoben, daß vor den Kreiszufahrten das negative Vorfahrtschild (Zeichen 205: „Vorfahrt gewähren!“) aufgestellt ist, das den alten Zustand wiederherstellt. Jedoch muß der Kraftfahrer sich vergewissern, ob dies im Einzelfall zutrifft, verlassen darf er sich auf diese weitverbreitete Praxis der Verkehrsbehörden nicht.

Begriff aus der geltenden StVO, wonach den im Kreis fahrenden Fahrzeugführern dann die Vorfahrt gegen den aus den einmündenden Strassen kommenden zustand, wenn an den einmündenden Strassen ein rundes blaues Schild mit im Rand befindlichen weissen Pfeilen aufgestellt war.unterliegt der Kreisverkehr den allgemeinen für Kreuzungen u. Einmündungen geltenden Vorfahrtsregeln.
bei dem ein Platz nur in einer Richtung - also ohne Gegenverkehr - rechts umfahren werden darf, kann durch Verkehrszeichen angeordnet sein. Ein Recht zur Vorfahrt besteht für den K. nicht, soweit nicht besonders bestimmt (§ 8 I a 1 StVO). Beim Einfahren in den K. ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig (§ 8 I a 2 StVO).




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