Unterhaltsvergleich

Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der die Unterhaltsverpflichtung (einvernehmlich) festlegt. Der Unterhaltsvergleich wird vor dem Familiengericht geschlossen, entspricht im Übrigen aber einem „normalen” Prozessvergleich, d. h., es gelten keine familienrechtlichen Besonderheiten. Bedeutsam ist allein die Frage der Abänderung der Unterhaltsschuld, die sich etwa stellen kann, wenn der Unterhaltsschuldner bedingt durch Arbeitslosigkeit kein Einkommen mehr erzielt oder zumindest erheblich weniger. Eine solche Abänderung ist mit dem Abänderungsantrag nach § 239 FamFG geltend zu machen. Insofern ist bemerkenswert, dass der Abänderungsantrag bereits dann begründet ist, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs vorliegt (grundsätzlich genügt bereits die Änderung einer gefestigten Rechtsprechung). Allerdings erfordern die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage zumindest subjektiv eine Veränderung der für den Vergleich maßgeblichen Verhältnisse. Eine Abänderung aufgrund von Umständen, die bei Vergleichsabschluss objektiv schon bestanden, kommt daher nur in Betracht, wenn diese zumindest einer der Parteien unbekannt geblieben sind.

Unterhaltssachen.




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