Ladezeit

durch vertragliche Vereinbarung, Verordnung des Ladehafens oder durch Ortsgebrauch bestimmter Zeitraum für die Abladung eines Schiffes (§ 568 Abs. 1 S. 1 HGB).

Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falls angemessenen Frist bemisst, kann der Frachtführer keine besondere Vergütung verlangen (§ 412 II HGB). Für die Binnenschifffahrt sind gemäß § 412 IV HGB die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes durch die Lade- und Löschzeitenverordnung v. 23. 11. 1999 (BGBl. I 2389) m. Änd. geregelt. Nach § 2 dieser VO beträgt z. B. die Ladezeit für jeweils 45 Tonnen Rohgewicht 1 Stunde, in der Tankschifffahrt pauschal 24 Stunden bei einem Gewicht bis zu 1100 Tonnen.




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