Ortsgebrauch

Im Handelsrecht ist die Verweisung auf den O. sehr häufig (z. B. §§ 59, 94, 96,99, 346, 359 usw. HGB), da anzunehmen ist, dass die sach- und fachkundigen Angehörigen des Handelsstandes sich den von ihnen mitgeprägten Verkehrssitten des Handels unterwerfen wollen. Wird z.B. ein bestimmtes Handelsgewerbe, etwa das Goldschmiedehandwerk, in einer Stadt bes. häufig ausgeübt, so dass sich dort spezifische Ortsgebräuche in bezug auf Dienstleistungen und Lohnzahlungen der Handlungsgehilfen herausgebildet haben, die anderwärts nicht bestehen, so sind diesbezügliche Verträge mangels anderer Vereinbarung im Sinne des geübten O.es auszulegen. Da jedoch der O. niemals Gewohnheitsrecht begründet (denn dann wäre er eben nicht mehr nur O.), weicht er jederzeit einem anderen vereinbarten Vertragsinhalt. Von einem Kaufmann wird Kenntnis des O.es i.d.R. verlangt. Für den nicht handelsrechtlichen Verkehr ist oft die (natürlich auch für den Handelsverkehr bedeutsame) Verkehrssitte wichtig. Handelsbrauch.




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