Verkehrssitte

die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende Anschauung und tatsächliche Übung. Sie stellt (im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht) keine Rechtsnorm dar, ist jedoch bei der Auslegung von Verträgen und bei der Bestimmung des Inhalts eines Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung kommt der speziellen V. des Handels, dem Handelsbrauch, zu.

eine im Verkehr, meist innerhalb eines bestimmten Kreises von Beteiligten bestehende geschäftliche Übung, die mit Treu und Glauben in Einklang stehen muss. Sie ist von grosser Bedeutung für die Auslegung von Rechtsgeschäften: denn wenn Zweifel bestehen, wird anzunehmen sein, dass der Sinn einer Willenserklärung oder eines Vertrages dem im Verkehr üblichen entspricht (§§ 133, 157 BGB). Für die Frage, wie eine geschuldete Leistung zu bewirken ist (z.B. in bezug auf Ort, Zeit, sonstige Modalitäten sowie Nebenpflichten) sind nach § 242 BGB Treu und Glauben mit Rücksicht auf die V. entscheidend. Darüber hinaus nehmen viele andere gesetzliche Vorschriften (Gesetzesauslegung) auf die V. Bezug (z. B. §§ 91, 119 Abs. II, 151 BGB). Gegenüber zwingendem Recht muss die V. zurücktreten. Die V. ist kein Gewohnheitsrecht, wenngleich sich aus ihr ein solches entwickeln kann. Zur speziell kaufmännischen V.: Handelsbrauch, Ortsgebrauch.

ist der in den beteiligten gesellschaftlichen Kreisen herrschende Brauch. Wenngleich kein Gewohnheitsrecht, ist sie bei der Auslegung von Verträgen u. bei der Inhaltsbestimmung eines Schuldverhältnisses zu berücksichtigen (§§ 157, 242 BGB).

(§§ 157, 242 BGB) ist die in betroffenen Kreisen gepflogene Übung. Die V. ist nur Gewohnheit oder Brauch, nicht jedoch Gewohnheitsrecht. Sie ist bei der Auslegung von Verträgen und der Bewirkung von Leistungen zu berücksichtigen. Handelsbrauch Lit.: Lanzi, M., Die Verkehrssitte und ihre zivilprozessuale Behandlung, 1982

Das Recht ist oftmals - insbes. in früheren Zeiten - aus der Sitte, d. h. aus der herrschenden Anschauung der betroffenen gesellschaftlichen Kreise entstanden. Die V., d. h. die Anschauung und tatsächliche Übung der Beteiligten, ist aber - im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht - keine Rechtsnorm; sie ist jedoch bei der Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB) und bei der Bestimmung des Inhalts eines Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung hat die V. im Handelsrecht (Handelsbrauch).




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