Menschenraub

Straftat, die begeht, wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen. Erpresserischen M. begeht, wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Erpressung ausnützt.

Wer sich eines Menschen durch List, Drohung od. Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen od. in Sklaverei, Leibeigenschaft od. in auswärtige Kriegs- od. Schiffsdienste zu bringen, wird nach § 234 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. Siehe auch Verschleppung, Kindesraub.

(§ 234 StGB) ist das sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt Bemächtigen, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegsdienste oder Schiffsdienste zu bringen. M. ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung. M. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Bei erpresserischem M. (§ 239 a StGB) entführt der Täter einen anderen oder bemächtigt sich eines ändern, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunützen oder nützt die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Erpressung aus. Lit.: Nikolaus, S., Zu den Tatbeständen des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme, 2003

§ 234 StGB. Die Tat begeht, wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, uni ihn in hilfloser Lage auszusetzen (—) Aussetzung), in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung ins Ausland zuzuführen. Das Verbrechen ist ein Spezialfall der Freiheitsberaubung; es wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und nach § 234 Abs. 2 StGB in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Vgl. erpresserischer Menschenraub.

liegt nach § 234 StGB vor, wenn sich der Täter einer anderen Person mit Gewalt, durch List oder Drohung mit einem empfindlichen Übel bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen (Sonderfall der Freiheitsberaubung; es genügt das Sichbemächtigen). Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen 6 Mon. bis 5 Jahre. Wird das Opfer in ein Gebiet außerhalb der BRep. gebracht und dadurch der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt, kommt Verschleppung (§ 234 a StGB) in Betracht.

Erpresserischen Menschenraub begeht, wer einen anderen entführt oder sich seiner bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine Entführung aus anderen, z. B. sexuellen, Motiven geschaffene Lage eines anderen zu einer Erpressung ausnutzt. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht, bei wenigstens leichtfertig verursachter Todesfolge mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer solchen nicht unter 10 Jahren; bei tätiger Reue ist Milderung möglich (§ 239 a StGB).

Gleiche Strafdrohungen gelten für Geiselnahme (§ 239 b StGB), bei der die Entführung (das Sichbemächtigen) keine Erpressung, sondern die Nötigung des Opfers oder eines Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (Freilassung politischer Gefangener o. dgl.) bezweckt und bei der das Tatopfer mit dem Tode, einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche bedroht wird.

Da §§ 239 a und 239 b StGB nicht nur die Dreiecksstruktur (Täter, Entführter, Genötigter), sondern seit 1989 auch das 2-Personen-Verhältnis (Täter, Geisel = Genötigter) erfassen, schränkt die Rspr wegen der hohen Strafdrohung die Anwendung in diesem Fall dadurch ein, dass sie einen funktionalen Zusammenhang zwischen Entführen (Sichbemächtigen) und Nötigung (BGHSt 40, 350) und beim Sichbemächtigen zudem eine stabilisierte Bemächtigungslage verlangt (BGH NJW 1997, 1092).

S. a. Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel, Menschenhandel, Sklaverei.




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