Menschenhandel

Straftat, die begeht, wer einen anderen durch Gewalt, Drohung oder List dazu bringt, der Prostitution nachzugehen oder wer einen anderen anwirbt oder wider seinen Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, um ihn unter Ausnutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen.

(§ 232 f. StGB) ist das wegen eines Vermögens Vorteils einen anderen in Kenntnis einer Zwangslage zur Prostitution (oder anderen sexuellen Handlungen) Zwingen (z. B. qualitativ andere, intensivere, nicht selbst gewollte Prostitutionsausübung). Der M. ist eine Straftat gegen die persönliche Freiheit. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 232 StGB (Menschenhandel zum Zeck der sexuellen Ausbeutung), § 232 a (schwerer Menschenhandel), § 233 StGB (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft). Nach einem Beschluss der Innenminister und Justizminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist Menschenhändler, wer Menschen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, durch Nötigung, Betrug o- der Machtmissbrauch anwirbt, befördert oder beherbergt, um sie kommerziell oder sexuell auszubeuten. Lit.: Oberloher, F., Das transnational organisierte Netz der Menschenhandelverbrechen, 2003; Schroeder, F., Das 37. Strafrechtsänderungsgesetz, NJW 2005, 1393

(§§232, 233 StGB) begeht, wer eine Person unter 21 Jahren oder einen anderen unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Prostitution, Vornahme ausbeuterischer sexueller Handlungen, Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder ausbeuterischer Arbeitsbeschäftigung bringt. Für eine solche Tat sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Bei dem Vorliegen bestimmter Regelbeispiele ist auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu erkennen. Geminderte Strafrahmen sind für minder schwere Fälle (auch der Regelbeispiele) normiert. Strafbar ist daneben auch die Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB). Bei einer Verurteilung wegen Menschenhandels oder dessen Förderung kann das Gericht auch Führungsaufsicht anordnen. Zudem ist bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln die Möglichkeit des erweiterten Verfalls gegeben (§233b StGB).

mit einer Person unter Ausbeutung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder mit einer Person unter 21 Jahren ist strafbar. M. zum Zweck der sexuellen Ausbeutung besteht darin, die Person zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zur Vornahme sexueller Handlungen zu bringen (§ 232 StGB). M. zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft besteht darin, die Person in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses zu Arbeitsbedingungen zu bringen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu denen anderer Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbareTätigkeit ausüben (§ 233 StGB). Der Versuch ist strafbar. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren und unter weiteren Voraussetzungen, z. B. wenn das Opfer ein Kind ist (unter 14 Jahren) oder schwer misshandelt wird, von 1 bis 10 Jahren. Führungsaufsicht ist möglich, in bestimmten Fällen Erweiterter Verfall (§ 233 b StGB). S. a. Sexualstraftaten.

Strafbar ist auch die Förderung des M. durch Vorschubleisten, indem das Opfer angeworben, befördert, weitergegeben, beherbergt oder aufgenommen wird (§ 233 a StGB). Der Versuch ist hier ebenfalls mit Strafe bedroht.




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