Hilflosigkeit

Aussetzung Hilfloser; Diebstahl unter Ausnutzung der H. ist schwerer Diebstahl (§243 Nr. 6 StGB).

Im Sozialrecht:

Hilflosigkeit ist Voraussetzung der Pflegeleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der sozialen Entschädigung. Hilflosigkeit liegt in der gesetzlichen Unfallversicherung vor, wenn der Leistungsberechtigte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf (§ 44 Abs. 1 SGB VII). In der sozialen Entschädigung erhalten Beschädigte, die so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, eine Pflegezulage (§35 BVG). Bei Hilflosigkeit wird ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" ausgestellt. Inhaber des Schwerbehindertenausweises haben steuerrechtliche Vergünstigungen (§33b EStG).

Nachteilsausgleich im Recht der Schwerbehinderten und nach dem Steuerrecht. Als hilflos, u. a. i. S. v. § 33 b EStG, ist derjenige anzusehen, der infolge einer Behinderung nicht nur vorübergehend, also mehr als sechs Monate, für eine Reihe häufig und wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Es handelt sich um Grundverrichtungen wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft etc, allerdings ohne Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung .
Ohne nähere Prüfung ist Hilflosigkeit stets bei Blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen gegeben, ebenso anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, die ständig auch innerhalb eines Wohnraums auf Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Die Voraussetzungen der Hilflosigkeit konkretisieren u. a. die Anhaltspunkte für die Begutachtung im Schwerbehindertenrecht bzw. ab 1. 1. 2009 die weitgehend identischen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Als Rechtsfolge steht den betroffenen Personen die Eintragung des Merkzeichens H im Schwerbehindertenausweis zu. Im Steuerrecht ist nach § 33 b Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 EStG ein Pauschbetrag von 3 600 € anzusetzen, darüber hinaus besteht die Berechtigung zur Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln in einem Umkreis von 50 km um den Wohnort und die Möglichkeit zur vollständigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wie für außergewöhnlich Gehbehinderte.




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