Totschlag

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, ist ein Totschläger. Das bedeutet, er hat
* nicht aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder anderen niedrigen Beweggründen gehandelt,
* keine heimtückischen, grausamen oder gemeingefährlichen Mittel eingesetzt,
* kein anderes Delikt mit seiner Tat ermöglichen oder verdecken wollen.

Totschlag kann auch durch Unterlassen geschehen, beispielsweise falls sich ein Arzt weigert, einen Patienten zu behandeln, und dieser deshalb stirbt.
Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen kommt auch eine lebenslängliche Haft in Betracht, vor allem wenn der Schuldige mit extremer Brutalität vorgegangen ist oder einen völlig wehrlosen Menschen, z. B. einen Säugling oder Pflegebedürftigen, getötet hat. Hat jemand indes sein Opfer nicht provoziert, sondern wurde im Gegenteil ohne eigene Schuld durch eine erhebliche Misshandlung oder äußerst üble Beleidigung, die der andere ihm oder einem Angehörigen zugefügt hat, zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen, liegt ein minder schwerer Fall des
Totschlags vor. Hierbei beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis fünf Jahre.
Die Frage, ob es sich um einen minder schweren Fall handelt, muss der Strafrichter unter Würdigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände beantworten. Dabei ist auch die Herkunft des Angeklagten zu berücksichtigen. So kann ein Moslem die Kränkung seiner Ehefrau als schwere Beleidigung ansehen, während ein Mann aus einem anderen Kulturkreis daran weniger Anstoß nimmt.
Die Bedingung, der Täter müsse auf der Stelle zur Tat hingerissen gewesen sein, bedeutet nicht, dass der Strafrichter nur dann einen Totschlag anerkennt, wenn die Tat unmittelbar nach der Kränkung erfolgte. Zwischen beiden Ereignissen kann ein Zeitraum von mehreren Stunden verstrichen sein, sofern der Betreffende dann immer noch unter dem Einfluss der Erregung gehandelt hat.
§§ 212 f StGB

Siehe auch Mord, Unterlassungsdelikte

Jede vorsätzliche Tötung eines Menschen, die nicht Mord ist. Die Strafe für Totschlag beträgt fünf bis fünfzehn Jahre oder lebenslänglich (§ 212 StGB). Hat das Opfer den Täter gereizt, können sechs Monate bis fünf Jahre verhängt werden (§213 StGB). Ist die Tötung auf «ausdrückliches und ernstliches Verlangen» des Opfers erfolgt (Euthanasie), so beträgt die Strafe gleichfalls sechs Monate bis 5 Jahre (§ 216 StGB). Tötet eine Mutter ihr nichteheliches Kind gleich nach der Geburt, beträgt die Freiheitsstrafe in der Regel nicht unter drei Jahren (§217 StGB).

Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder (Mord) zu sein, wird als Totschläger bestraft (§ 212 StGB). Freiheitsstrafe nicht unter
5 Jahren, in besonders schweren Fällen, lebenslange Freiheitsstrafe; bei mildernden Umständen Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahre (z. B. wenn Totschläger ohne eigene Schuld durch Misshandlung od.
schwere Beleidigung seiner Person od. eines Angehörigen zum Zorn gereizt u. auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde).

Tötung.

(§212 StGB) ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die kein Mord ist. T. ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (str.). T. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Lit.: Glatzel, /., Mord und Totschlag, 1987

Jede zurechenbare Verursachung des Todes
eines anderen Menschen, also jede auch nur geringfügige Lebensverkürzung. Die in § 212 StGB eingeschobene Negativbeschreibung („ohne Mörder zu sein”) ist keine Anwendbarkeitshürde des Totschlags, sondern beruht auf der rechtshistorisch überholten Auffassung, dass der „Totschläger” und der „Mörder” unterschiedliche Tätertypen sind.
Zu beachten sind aber die Fälle, in welchen das Verhalten außerhalb des Unrechts der §§ 211 ff. StGB steht (.Euthanasie). Ebenfalls abzugrenzen ist der Totschlag von der eigenverantwortlichen Selbsttötung. Für den subjektiven Tatbestand des § 212 StGB ist auch bedingter Vorsatz ausreichend, darf aber nicht vorschnell bejaht werden, weil, nach Auffassung der Rechtsprechung, für einen Tötungsentschluss beim Täter eine besondere Hemmschwelle überwunden werden muss.
Der Strafrahmen für Totschlag reicht von fünfJahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen (§ 213 StGB) tritt Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren ein, insbesondere wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zu der Tötung hingerissen worden war. Jedoch verschärft der besonders schwere Fall des § 212 Abs. 2 StGB die Strafe zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wenn das Verschulden ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders. Abs. 2 wird trotz seiner offen gehaltenen Voraussetzungen für verfassungsgemäß gehalten.

Tötung (1 b).




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