Tötung

die Verursachung des Todes eines Menschen. Sie kann fahrlässig (fahrlässige T.) oder vorsätzlich (Mord, Totschlag, T. auf Verlangen, Kindes-T.) geschehen.

vorsätzliche T. strafbar als Mord, Totschlag, Kindestötung, Völkermord, Tötung auf Verlangen .
- Fahrlässige Tötung wenn Täter den Tod des anderen nicht will, jedoch durch Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt den Tod des anderen verursacht hat. - Vgl. dazu auch Mordkomplott, Körperverletzung mit Todesfolge.

ist die Verursachung des Todes (eines Menschen). Die rechtswidrige schuldhafte T. ist strafbar und. kann fahrlässige T. (§ 222 StGB) oder vorsätzliche T. (Totschlag [§212 StGB], Mord [§ 211 StGB], T. auf Verlangen [§ 216 StGB], vgl. auch Abtreibung bzw. Schwangerschaftsabbruch [§218 StGB]) sein. Die Zahl der vorsätzlichen Tötungsdelikte in Deutschland wird auf jährlich 1000-2000 geschätzt. Lit.: Mitsch, W., Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1995, 787; Koslowski, R., Die Kriminologie der Tötungsdelikte, 1999; Zwiehoff, G., Die provozierte Tötung, 2001; Mitto, L., Die Stellung der Tötung auf Verlangen, 2003

Tötungsdelikte.

1.
Nach den §§ 211 ff. StGB sind folgende Fälle der T. zu unterscheiden: Mord, Totschlag, T. auf Verlangen und fahrlässige T.

a) Mörder ist, wer einen Menschen tötet und dabei hinsichtlich Tatmotiv, Tatausführung oder Tatzweck besonders verwerflich handelt, nämlich aa) aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, d. h. um sich durch die Tötung sexuell zu befriedigen (Lustmord) oder um das Opfer sexuell zu missbrauchen, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen (z. B. Rachsucht, Blutrache); bb) heimtückisch (d. h. unter Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers) oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln (z. B. Brandstiftung); cc) um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (§ 211 StGB). Die Strafe ist nach Wegfall der Todesstrafe lebenslange Freiheitsstrafe (Strafen 1 a, Strafaussetzung zur Bewährung 2 b).

b) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird wegen Totschlags mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (§ 212 StGB). In minder schweren Fällen tritt Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren ein, insbes. wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zu der T. hingerissen worden war (§ 213 StGB). Ob Mittäter und Teilnehmer der T.handlung nach § 211 oder nach § 212 StGB zu bestrafen sind, hängt von dem Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander ab. Nach der Rspr. handelt es sich um zwei selbständige Tatbestände, so dass § 211 StGB nur auf den Mittäter oder Teilnehmer anzuwenden ist, dessen Vorsatz das Vorliegen der qualifizierenden Merkmale (a aa-cc) beim Haupttäter umfasst. Andere Auffassungen sehen Mord als straferhöhenden (qualifizierten) Fall des Totschlags, andere wiederum diesen als milderen (privilegierten) Fall des Mordes an; in beiden ist die Tat des Teilnehmers nach den bei ihm vorliegenden besonderen persönlichen Merkmalen zu beurteilen (§ 28 II), womit nur täterbezogene Merkmale wie oben zu a aa) - nicht tatbezogene wie zu a bb) - gemeint sind (i. E. str.).

c) Bei T. auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren (§ 216 StGB). Bloße Einwilligung genügt nicht, ebenso wenig Verlangen in Augenblicksstimmung. S. a. Sterbehilfe.

d) Die fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Zum Begriff der Fahrlässigkeit Schuld, zur Verursachung Kausalität im Strafrecht. Das Maß der Sorgfalt, deren Verletzung bei Todesfolge zur Bestrafung wegen fahrl. T. führen kann, richtet sich nach den Umständen des Falles und nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. So kann sich insbes. aus seiner beruflichen Stellung (Kraftfahrer, Arzt, Betriebsleiter usw.) eine gesteigerte Sorgfaltspflicht ergeben.

2.
Die völkerrechtlichen Tötungstatbestände Völkermord, Menschlichkeitsverbrechen und Kriegsverbrechen sind in §§ 6 ff. VStGB (s. Völkerstrafgesetzbuch) geregelt.

3.
Selbstmord - richtig: Selbsttötung - ist nach deutschem Recht straflos, demnach auch Anstiftung (Ausnahmen: Anstiftung eines Schuldunfähigen oder mittels Täuschung oder Drohung ist mittelbare Täterschaft; s. mittelbarer Täter) und Beihilfe. Doch kann wegen T. strafbar sein, wer auf Grund sog. Garantenstellung die Pflicht hat, den anderen an der Selbsttötung zu hindern (Angehöriger, Krankenpfleger; bestr.; über ärztl. Behandlungspflicht bei Suizidversuch: BGH NJW 1984, 2639). Andernfalls kann Unterlassen einer Hilfeleistung in Frage kommen, da Selbsttötungsversuch als Unglücksfall i. S. des § 323 c StGB angesehen wird. Überlebt bei der Doppelselbsttötung der eine Teil, kann er nach § 216 StGB (s. o. 1 c) nur bestraft werden, wenn er die Tatherrschaft hatte (BGHSt. 19, 135; str.).

4.
Über den Abbruch der Lebensverlängerung und das Sterbenlassen von tödlich Erkrankten Sterbehilfe.

5.
Über die Verbindung zu Tötungszwecken Mordkomplott.




Vorheriger Fachbegriff: TA Siedlungsabfall | Nächster Fachbegriff: Tötung (fahrlässige)


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen