Brandstiftung

Eine Brandstiftung ist eine strafbare Handlung. Es wird unterschieden zwischen einfacher, schwerer, besonders schwerer sowie fahrlässiger Brandstiftung und außerdem dem Herbeiführen einer Brandgefahr.
Einfache Brandstiftung
Einer einfachen Brandstiftung macht sich strafbar, wer Gebäude, Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen (z. B. Maschinen), Warenlager, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Dies ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 306 StGB
Schwere und besonders schwere Brandstiftung
Setzt der Täter eine Kirche bzw. ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, die als Wohnung für Menschen dienen, in Brand, so handelt es sich um schwere Brandstiftung. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Eine schwere Brandstiftung liegt auch dann vor, wenn eine Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, in der sich nur zeitweise Menschen aufhalten, wie etwa Museen, Theater oder Bürogebäude während der Arbeitszeit. Für die Erfüllung des Tatbestands ist es nicht von Bedeutung, ob sich zur Tatzeit tatsächlich ein Mensch in diesen Räumlichkeiten aufhält. Als schwere Brandstiftung gilt auch, wenn jemand den Tatbestand der einfachen Brandstiftung erfüllt und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
Wer durch Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung eines oder mehrerer anderer
Menschen verursacht, begeht eine besonders schwere Brandstiftung. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Mindestens fünf Jahre beträgt die Strafe, wenn ein anderer Mensch durch die Tat in Todesgefahr gebracht wurde oder sie begangen wurde, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Kommt bei der Brandstiftung ein anderer Mensch zu Tode, so ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. § 306a—c StGB
Fahrlässige Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe wird ein Täter belegt, der fahrlässig eine einfache oder schwere Brandstiftung begeht. Wenn jemand einen von ihm selbst fahrlässig gelegten Brand löscht, bevor dieser entdeckt wird und einen weitergehenden Schaden angerichtet hat, dann kann er in der Regel nicht wegen Brandstiftung bestraft werden, sondern lediglich wegen Sachbeschädigung. Bringt jemand feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, insbesondere in Land- und Forstwirtschaft, durch Rauchen, offenes Feuer oder Licht, das Wegwerfen von glimmenden Gegenständen (z. B. Zigarettenkippen) oder in sonstiger Weise in Brandgefahr, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren — bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 306d —f StGB

In Brand setzen einer Sache. Der Brandstifter wird schwer bestraft: bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, wenn ein anderer dabei umkommt sogar nicht unter zehn Jahren; bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Auch die Herbeiführung einer Brandgefahr ist bereits strafbar (§§306-310aStGB). Außerdem muß er den angerichteten Schaden ersetzen und bekommt, wenn seine eigenen Sachen mit verbrennen, nichts von der Versicherung.

ist in den §§ 306-309 StGB unter Strafe gestellt. Es wird unterschieden: 1) schwere B. (§ 306) liegt vor, wenn vorsätzlich in Brand gesetzt wird a) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, b) ein Gebäude, Schiff od. eine Hütte, die Menschen zur Wohnung dienen, c) ein Raum, der zeitw. Menschen zum Aufenthalt dient u. zu einer Zeit in Brand gesetzt wird, in dem sich Menschen dort aufhalten; Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr; 2) besonders schwere B. (§ 307) liegt vor u. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft, wenn durch die schwere B. a) der Tod eines Menschen dadurch verursacht wurde, weil dieser sich z. Z. der Tat in dem in Brand gesetzten Raum befand, b) B. in der Absicht begangen wurde, einen Mord od. Raub zu begehen od. Aufruhr zu erregen; c) Brandstifter Löschgeräte entfernt od. unbrauchbar gemacht hat, um Löschen zu erschweren; 3) einfache B. (§ 308) wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bestraft; liegt vor, wenn vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, öffentl. gelagerte Warenvorräte, Vorräte landwirtschaftl. Erzeugnisse, Bau- od. Brennmaterial, Früchte auf dem Feld, Waldungen, Torfmoore in Brand gesetzt werden u. entweder in fremdem Eigentum stehen od. eine Brandgefährdung der oben unter 1) bezeichneten Gebäude herbeizuführen geeignet ist; 4) fahrl. B. (§ 309) der bezeichneten Räume u. Gegenstände wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren u. mit Geldstrafe od. mit einer dieser Strafen bestraft; hatte der fahrlässig verursachte Brand den Tod eines Menschen zur Folge, beträgt die Freiheitsstrafe 1 Mon. bis 5 Jahre; hat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt u. ein weiterer als der durch die blosse Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden ist, wieder gelöscht, wird er nicht wegen B. bestraft (evtl. z. B. wegen Sachbeschädigung). Wollte Täter durch die Brandstiftung den Tod eines Menschen, ist neben B. auch Verbrechen des Mordes anzunehmen. Brandgefährdung.

. Wegen B. wird nach § 208 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren (in minder schweren Fällen 6 Monaten bis 5 Jahre) bestraft, wer bestimmte fremde Sachen - und zwar Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Vorräte von Waren, von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Feld, Waldungen oder Torfmoore - vorsätzlich in Brand setzt. Zündet der Täter eigene Sachen dieser Art an, macht er sich strafbar, sofern das Feuer auf entsprechende fremde Gegenstände oder auf ein von Menschen benutztes Gebäude i. S. des § 306 StGB übergreifen kann. Die B. ist vollendet, wenn die angezündete Sache nach der Entfernung des Zündstoffs von selbst weiterbrennt. - Richtet sich die Tat gegen ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude oder gegen ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, die zur Wohnung von Menschen dienen (wobei es keine Rolle spielt, ob sich zur Tatzeit Menschen darin aufhalten), oder gegen eine Räumlichkeit, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient u. in der sich zur Tatzeit üblicherweise Menschen aufhalten (z. B. Warenhaus während der Öffnungszeiten), so handelt es sich um eine mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr belegte schwere B. (§ 306 StGB). Diese wird nach § 307 StGB als besonders schwere B. mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren geahndet, wenn der Brand den Tod eines Menschen in den Räumlichkeiten verursacht hat, wenn der Täter die schwere B. zu Mord, Raub, räuberischem Diebstahl oder räuberischer Erpressung ausnützen will oder wenn er, um das Löschen zu verhindern oder zu erschweren, Löschgeräte entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
- Fahrlässige B. (§ 309 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; hat sie den Tod eines Menschen zur Folge, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. §310 StGB eröffnet dem Täter einen persönlichen Strafaufhebungsgrund durch tätige Reue: Hat er das Feuer gelöscht, bevor der Brand von anderen entdeckt wurde u. bevor er sich über den Anzündungsort hinaus verbreitet hat, wird er nicht wegen B. (wohl aber wegen einer mit der Tat begangenen Sachbeschädigung) bestraft. Umgekehrt ist bei bestimmten besonders gefährdeten Anlagen (z.B. Benzinlager) oder Nutzflächen (z.B. leicht entzündbarer Wald) schon das Herbeiführen einer konkreten Brandgefahr strafbar (s.i.e. § 310a StGB).

(§ 306 StGB) ist das Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganze oder teilweise Zerstören besonders genannter Gegenstände, die fremdes Eigentum sind. Qualifizierte Fälle der B. sind schwere B. (§ 306a StGB, beachte § 306a II StGB, der auch nichtfremde Sachen erfasst) und besonders schwere B. (§ 306b StGB). Strafbar sind auch fahrlässige B. (§ 306 d StGB) und Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Möglich ist tätige Reue des Täters (§ 306e StGB). Lit.: Liesching, P., Die Brandstiftungsdelikte, 2002

nach §§ 306 ff. StGB besteht darin, dass eine Sache in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird.
Inbrandsetzen liegt vor, wenn eine Sache so vom Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt und der Brand sich auf Teile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache wesentlich sind, ausbreiten kann.
Zerstören durch Brandlegung liegt vor, wenn die Sache ganz oder teilweise infolge Einwirkung von Hitze, Gas, Rauch, Ruß oder Druck, z. B. Explosion des Zündstoffes, zerstört wird, ohne dass wesentliche Teile selbständig brennen.
Die Strafbarkeit richtet sich danach, welche Sache von der B. erfasst wird und welche Gefährdung oder Folge durch die B. eintritt.

1.
B. an fremden Gebäuden, Hütten, Betriebsstätten, technischen Einrichtungen wie Maschinen, Warenlagern oder -vorräten, Kfz., Schienen-, Luft- oder Wasserfz., Wäldern, Heiden, Mooren oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftlichen Anlagen oder Erzeugnissen wird mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren bedroht (§ 306 StGB). Sie ist ein Sonderfall der Sachbeschädigung. Die Einwilligung des Eigentümers ist ein Rechtfertigungsgrund.

2.
Schwere B. ist B. an einer Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, z. B. Gebäude, Schiff oder Hütte (auch wenn sich zur Tatzeit niemand darin aufhält), an einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder an einer zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räumlichkeit zu einer Zeit, in der sich Menschen dort aufzuhalten pflegen. Sie wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bestraft (§ 306 a I StGB). Auf das Eigentum an der Sache und den Willen des Eigentümers kommt es dabei nicht an. Ebenso wird bestraft die B. an den in § 306 StGB bezeichneten Sachen, die einen anderen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt (§ 306 a II StGB). Diese Sachen können auch dem Täter gehören oder herrenlos sein.

3.
Besonders schwere B. ist mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Sie liegt vor, wenn durch eine B. eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wird. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens 5 Jahre, wenn der Täter im Fall einer schweren B. einen anderen in Todesgefahr bringt, eine andere Straftat ermöglichen oder verdecken will oder das Löschen des Brandes verhindern oder erschweren will (§ 306 b StGB).

4.
B. mit Todesfolge ist mit mindestens 10 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Sie liegt vor, wenn der Täter durch eine B. wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen verursacht (§ 306 c StGB).

5.
Fahrlässige B. ist nach § 306 d StGB strafbar in den Fällen der B. nach §§ 306 und 306 a StGB.

6.
Tätige Reue durch freiwilliges Löschen des Brandes, bevor erheblicher Schaden entsteht, kann in den Fällen der §§ 306, 306 a und 306 b StGB zu Strafmilderung oder Absehen von Strafe führen und hat bei fahrlässiger B. Straflosigkeit zur Folge. Bei Löschen des Brandes ohne Zutun des Täters genügt dessen freiwilliges und ersthaftes Bemühen (§ 306 c StGB).

7.
Brandgefährdung, d. h. Herbeiführen einer Brandgefahr, ist nach § 306 f StGB eine mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedrohte Straftat, die keine B. voraussetzt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter fremde feuergefährdete Betriebe und Anlagen (z. B. Ölraffinerien, Tankstellen), land- und ernährungswirtschaftliche Anlagen, in denen sich Erzeugnisse befinden, Wälder, Heide oder Moore, bestellte Felder oder landwirtschaftliche Erzeugnisse, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, offenes Feuer oder Licht, Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände u. ä. in (konkrete) Brandgefahr bringt (§ 306 f I StGB). Ebenso wird bestraft, ohne dass es auf das Eigentum ankommt, die Brandgefährdung der in § 306 f I StGB bezeichneten Sachen, die Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (§ 306 f II StGB). Die Brandgefährdung ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar. S. a. Waldbrandschutz, Waldbrandstiftung.
S. a. Versicherungsmissbrauch, Betrug.




Vorheriger Fachbegriff: Brandschutz | Nächster Fachbegriff: Brandverhütung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen