Brandschutz

Der vorbeugende B. besteht vor allem in baulichen Massnahmen, die das Entstehen und die Ausbreitung von Bränden verhindern sollen (z. B. Vorschriften über die Anlage von Feuerstätten und Kaminen, Brandmauern); er ist i. d. R. Teil des Baurechts, aber auch des Gewerberechts und des Arbeitsschutzes. Der abwehrende B. betrifft die Bekämpfung ausgebrochener Brände; es handelt sich dabei im wesentlichen um die Technik der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr.

Brandverhütung.




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