Sachbeschädigung

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft — allerdings nur, wenn die Tat vorsätzlich geschieht. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht unter Strafe gestellt. Die Sachbeschädigung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält es wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten, von Amts wegen einzuschreiten.
Definition von Sache und Beschädigung
Unter einer Sache versteht man im juristischen Sinn jegliche körperlichen Gegenstände, aber auch Tiere.
Der Begriff der Beschädigung ist sehr weit ausgelegt. Er umfasst die nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz, der äußeren Erscheinung oder der Form einer Sache und beinhaltet auch, dass die Brauchbarkeit des betreffenden Gegenstands zu seinem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird. So liegt etwa eine Sachbeschädigung vor, wenn unbefugt der Inhalt eines Feuerlöschers versprüht oder die Luft aus einem Fahrradreifen abgelassen wird, denn obwohl diese Sachen nach allgemeinem Sprachempfinden dadurch nicht beschädigt werden, ist ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich. Auch das Beschmutzen einer Sache kann eine Sachbeschädigung im juristischen Sinn darstellen. Dies liegt z. B. dann vor, wenn jemand verbotenerweise Plakate anbringt oder eine Hauswand mit Graffiti "verziert".

§ 303 StGB
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung ist gegeben, wenn Gegenstände zur Religionsausübung, Grabmäler, Denkmäler, Gegenstände der Kunst oder Wissenschaft sowie Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört werden. Letzteres bezieht sich u. a. auf Telefonzellen, Parkuhren, Postbriefkästen oder auch auf Parkbänke sowie Bäume und Blumenbeete auf Gehwegen oder in öffentlichen Anlagen. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Ein Strafantrag ist hier nicht erforderlich.
Mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug kann bestraft werden, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße oder eine Eisenbahn ganz oder teilweise zerstört.

§§ 304, 305 StGB

Sonderfälle der Sachbeschädigung
Zu den Sonderfällen der Sachbeschädigung zählt man die Datenveränderung, die Computersabotage, die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, z. B. eines Kraftfahrzeugs der Polizei.

§§ 303a, 303b, 305a StGB

Wer rechtswidrig (Rechtswidrigkeit) eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, kann dafür mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 303 StGB). Der Beschädigung einer fremden Sache gleichgestellt wird neuerdings das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten (§303a StGB) sowie das Stören einer Datenverarbeitung (Computersabotage, Höchststrafe fünf Jahre, §303b StGB). Die Sachbeschädigung wird grundsätzlich nur auf einen Strafantrag des Eigentümers hin verfolgt und bestraft, der auch Privatklage erheben kann. Werden allerdings Sachen beschädigt oder zerstört, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Grabmäler, Denkmäler, Kunstgegenstände in öffentlichen Sammlungen oder Sachen, die dem öffentlichen Nutzen oder der Verschönerung öffentlicher Anlagen dienen, so wird die Sachbeschädigung von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Die Höchststrafe beträgt in diesem Falle drei Jahre (§ 304 StGB). Dasselbe gilt neuerdings für dieZerstörung fremder technischer Arbeitsmittel von bedeutendem Wert bei einem öffentlichen Verkehrs- oder Versorgungsbetrieb sowie von Kraftfahrzeugen der Polizei oder der Bundeswehr (§305a StGB). Werden Bauwerke, Schiffe, Straßen oder Eisenbahnen beschädigt oder zerstört, so beträgt die Höchststrafe fünf Jahre (§305 StGB). Außerdem muß der Täter immer den angerichteten Schaden ersetzen.

1) S. begeht nach § 303 StGB, wer vorsätzlich u. rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört; er wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Schon der Versuch ist strafbar. Verfolgung setzt Strafantrag voraus; Zurücknahme des Antrags ist zulässig, wenn Tat gegen Angehörige verübt wurde. - 2) Die vorsätzliche u. rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen der Verehrung einer in der BRD bestehenden Religionsgesellschaft, von dem Gottesdienst gewidmeten Sachen, von Grabmälern, von öffentl. Denkmälern, von in öffentl. Sammlungen aufbewahrten od. öffentl. ausgestellten Gegenständen der Kunst, der Wissenschaft od. des Gewerbes, von dem öffentlichen Nutzen od. zur Verschönerung öffentl. Wege, Plätze od. Anlagen dienenden Gegenständen, wird nach § 304 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist unter Strafe gestellt. - 3) Wer vorsätzlich u. rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Strasse, eine Eisenbahn (vgl. auch Transportgefährdung) od. ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz od. teilweise zerstört, wird nach § 305 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Der Versuch ist ebenfalls unter Strafe gestellt. - 4) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme od.
andere Wasserbauten od. Brücken, Fähren, Wege od. Schutzwehre od. dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung, od. zum Ein-od. Ausfahren der Tiere zerstört od. beschädigt u. durch andere Handlungen Gefahr für das Leben od. die Gesundheit anderer herbeiführt, wird nach § 321 StGB mit Freiheitsstrafe von
3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Ist durch diese Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, beträgt die Freiheitsstrafe 1 Jahr bis zu 5 Jahre, beim Tod eines Menschen nicht unter 5 Jahren.
auch Brunnenvergiftung.

(§ 303 StGB) begeht, wer vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahren oder Geldstrafe). Die Tat, deren Versuch strafbar ist, wird nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öfftl. Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 303 c StGB). Beschädigung ist die nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Verwendbarkeit der Sache (z. B. Beschmieren einer Hauswand); Zerstörung macht die Sache völlig unbrauchbar. - Mit höheren Strafen sind die gemeinschädliche S. an Kunstgemälden u. ä. (§ 304 StGB) und die Zerstörung von Bauwerken (§305 StGB) belegt; diese Taten werden vom Amts wegen verfolgt.

(§ 303 StGB) ist das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache. Beschädigen ist dabei das Einwirken auf die Substanz einer Sache in der Weise, dass dadurch ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird (z.B. Luftablassen aus Autoreifen, Beschmieren einer Hauswand, Besprühen von Eisenbahnwaggons mit Spraydosen [zw.]). Zerstören ist ein Einwirken, durch das die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache völlig aufgehoben wird. Bestraft wird die S. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Nach § 303 c StGB kann die einfache S. (wie die Datenveränderung [§ 303 a StGB] und die Computersabotage [§ 303b StGB]) bei besonderem öffentlichem Interesse von Amts wegen verfolgt werden. Qualifizierte S. sind die gemeinschädliche S. (§ 304 StGB) sowie die Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB). Die fahrlässige S. ist als solche straflos. Lit.: Ingelfinger, R., Graffiti und Sachbeschädigung, 2003

(§ 303 StGB) Straftatbestand zum Schutz des Eigentums, der denjenigen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, der vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht nur unerheblich oder vorübergehend verändert. Das Tatobjekt „fremde Sache” entspricht grundsätzlich dem des Diebstahls, jedoch mit zwei Besonderheiten: Zum einen stellt das Merkmal fremd nur auf die formale Eigentumsposition ab, sodass auch eine Sache ohne Geldwert geschützt ist. Zum anderen sind auch unbewegliche Sachen taugliche Tatobjekte, weil das Adjektiv beweglich fehlt. Beschädigen wird im Rahmen des § 303 StGB definiert als nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist. Unter Umständen kann auch eine bloße Funktionseinbuße genügen (z. B. Luftablassen aus Autoreifen).
Die auch auffällige Veränderung der äußeren Erscheinungsform ohne Substanzverletzung ist nach der kritisierten Rspr. des BGH regelmäßig keine Sachbeschädigung (z. B. ein auf eine Wand gesprühtes Graffiti) i. S. d. § 303 Abs. 1 StGB, in der Regel aber eine Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 303 Abs. 2 StGB, welcher allein auf den optischen Eindruck einer fremden Sache abstellt. Zerstören ist eine so wesentliche Beschädigung, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben wird.
Eine versuchte Sachbeschädigung ist gemäß § 303 Abs. 3 StGB strafbar. Zur Strafverfolgung ist nach § 303c StGB ein Strafantrag erforderlich, der aber durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann. Sonderfälle der Sachbeschädigung enthalten die §§ 303a, 303b, 306 StGB. Sachbeschädigungsqualifikationen finden sich in den §§ 304-305, 305a StGB gemeinschädliche Sachbeschädigung).

begeht, wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache (auch ein Tier) beschädigt oder zerstört (§ 303 I StGB). Beschädigung ist schon jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der Form einer Sache oder ihrer Verwendbarkeit. Das farbige Besprühen von Sachen, insbes. Bauwerke und öffentliche Verkehrsmittel, mit Schriftzeichen, Bildern und Symbolen (Graffiti) fällt i. d. R. nicht darunter. Es erfüllt aber den Tatbestand des § 303 II StGB; danach wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Die Rechtswidrigkeit einer S. entfällt insbes. durch Einwilligung des Eigentümers, kraft Gesetzes z. B. durch das Recht zur Tötung wildernder Hunde (§ 23 BJagdG). Versuch ist strafbar. Die S. ist Antragsdelikt (Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung). Die Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Zerstörung eines fremden Bauwerks, insbes. eines Gebäudes, Schiffes oder Damms, einer Brücke oder gebauten Straße oder eines Bahnkörpers ist als erschwerter Fall der S. mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 305 StGB; kein Antragsdelikt, Versuch strafbar).

Die vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung bestimmter dem öffentlichen Nutzen dienender Gegenstände ist als gemeinschädliche S. auch dann strafbar, wenn die Sache Eigentum des Täters ist (§ 304 I StGB). Die unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes, die nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend ist, ist hier ebenfalls mit Strafe bedroht (§ 304 II StGB). Geschützt sind Gegenstände, die der religiösen Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft oder dem Gottesdienst gewidmet sind, ferner Grabmäler, öffentliche Denkmäler sowie öffentlich aufgestellte oder in Sammlungen enthaltene Gegenstände des Gewerbes, der Kunst oder Wissenschaft (Gemälde in Galerien, Bücher in Bibliotheken) und Gegenstände, die der Verschönerung öffentlicher Wege oder Anlagen dienen (Brunnen, Bäume, Blumen). Die erhöhte Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 304 StGB; Strafantrag nicht erforderlich, Versuch strafbar).

Als gemeingefährliche Straftat ist die Zerstörung oder Beschädigung gewisser wichtiger Bauten (Wasserbauten wie Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche und Dämme, Brücken, Fähren, Wege und Schutzwehre sowie Bergwerksbetriebsvorrichtungen) in § 318 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht, wenn durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet wird. Hat der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen oder den Tod eines anderen verursacht, gelten höhere Strafdrohungen.

Sonderfälle der S. sind Datenveränderung (§ 303 a StGB), Computersabotage (§ 303 b StGB), Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305 a StGB) und Brandstiftung (§ 306 StGB).




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