Verwendung

ist nach h.M. jede willentliche Vermögensaufwendung, die einer Sache zugute kommen soll, indem sie sie wiederherstellt, erhält oder verbessert, ohne sie aber grundlegend zu verändern (sog. enger Verwendungsbegriff). Danach ist z.B. die Bebauung eines fremden Grundstücks mit einem Haus keine V. Nach a.A. liegt eine V. auch dann vor, wenn eine Sache grundlegend verändert wird (sog. weiter Verwendungsbegriff). Die §§ 994 ff. BGB unterscheiden zwischen notwendigen und nützlichen V. sowie Luxusverwendungen. Im EBV regeln die §§ 994 ff. BGB die Verwendungsansprüche des Besitzers gegenüber dem Eigentümer. Über § 347 S.2 BGB finden sie außerdem im Rücktrittsrecht Anwendung.

• notwendige Verwendungen sind V., die bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv erforderlich sind, um eine Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. § 994 I S.1 BGB. Darunter fallen auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 I S.2 BGB. Außerdem sind notwendige V. gemäß § 995 BGB auch die Lasten einer Sache, z.B. Grundsteuer. Der redliche/unverklagte Besitzer kann sie gem. § 994 I BGB ersetzt bekommen, der unredliche/verklagte Besitzer muß sich gem. §994 11 BGB auf die Vorschriften über die Gc-verweisen lassen.

• nützliche Verwendungen (§ 996 BGB) sind solche V. auf eine Sache, die zwar nicht notwend g sind, aber ihren Wert objektiv erhöhen oder ihre Gebrauchsfähigkeit steigern. Str. ist, ob in Fallen subjektiver Unbrauchbarkeit von V. für den Eigentümer zu dessen Gunsten (ähnlich wie bei der aufgedrängten Bereicherung) ein subjektiver Maßstab anzulegen ist, um zu verhindern, daß ihm V. ohne weiteres airgez.’.-~z^~ -----können. Dagegen spricht aber, daß § 994 I BGB den redlichen Besitzer gegenüber dem Verwendungsersatz nach §§ 994 II, 683, 670 BGB privilegieren will. Der redliche Besitzer erhält daher über § 996 BGB nur solange Ersatz, als der Wert der Sache durch die nützlichen V. noch erhöht ist. Wie aus § 996 BGB auch zu ersehen ist, erhält der unredliche Besitzer keinen Ersatz.

• Luxusverwendungen sind solche, die den Wert der Sache objektiv nicht erhöhen und dem Eigentümer auch nicht von Nutzen sind. Im EBV ist ein Ersatz dafür - wie sich aus einem argumentum e contrario §§ 994; 996 BGB ergibt - weder für den unredlichen noch für den redlichen Besitzer möglich.

(§ 994 BGB) ist die gewollte Vermögensaufwendung, die einer Sache zugute kommen soll, indem sie diese wiederherstellt, erhält oder verbessert (z. B. Reparatur eines Autos). Streitig ist, ob noch eine V. vorliegt, wenn die Sache grundlegend verändert wird (z. B. Hausbau auf bislang unbebautem Grundstück). Die V. ist ein Sonderfall der Aufwendung. Im Eigentümer-nichtberechtigter Besitzer-Verhältnis kann der Besitzer für die notwendige V. - d. h. die V., die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich ist (z. B. Hebungskosten eines Wracks, Füttern eines Tieres) - vom Eigentümer grundsätzlich Ersatz verlangen, wobei sich für die bösgläubig oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit durchgeführte notwendige V. die Ersatzpflicht nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmt, so dass dann, wenn sie nicht auch dem Willen des Eigentümers entspricht, nur ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht kommt. Für die nützliche V. - d. h. die V., die nicht notwendige V. ist (z. B. Färben von Fellen, Ordnen von Büchern einer Bibliothek) - kann der Besitzer Ersatz nur verlangen, wenn sie gutgläubig und vor Eintritt der Rechtshängigkeit gemacht wird. Lit.: Knackstedt, U., Der Verwendungsbegriff, 1993 (Diss.); Wolf, G., Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, 1998; Verse, D., Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999




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