Schöffengericht

das bei den Amtsgerichten gebildete Gericht für die Verhandlung und Entscheidung der Strafsachen, für die nicht der Strafrichter (Einzelrichter) zuständig ist. Besteht i. d. R. aus dem Richter am Amtsgericht als Vorsitzendem und 2 Schöffen; bei erweitertem S. wird ein weiterer Amtsrichter hinzugezogen.

ist beim Amtsgericht gebildet u. besteht aus 1 Richter als Vorsitzendem u. 2 Schöffen. Es ist zuständig für alle Vergehen u. Verbrechen, für die eine höhere Freiheitsstrafe als 3 Jahre od. die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht zu erwarten ist (vgl. §§ 24-26, 28 GVG). Bei umfangreichen Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Amtsrichters beschlossen werden (erweitertes Sch., § 29 GVG).

Strafprozess.

(§§28 ff. GVG) ist das bei den Amtsgerichten für die Verhandlung und Entscheidung der zu den amtsgerichtlichen Zuständigkeit gehörenden Strafsachen, für die nicht der Strafrichter (allein) zuständig ist, gebildete Gericht, das regelmäßig aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem - u.U. einem zweiten zugezogenen Richter - und zwei Schöffen besteht. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005

Spruchkörper des Amtsgerichts in Strafsachen, das i. d. R. mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. Mit der Anklage kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 2 GVG beantragen, einen zweiten Berufsrichter zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen; eine höhere Strafgewalt besitzt dieses „erweiterte Schöffengericht” nicht. Sachlich zuständig ist das Schöffengericht gemäß §§ 24, 28 GVG für Verbrechen und Vergehen, sofern keine Zuständigkeit des
Landgerichts (§§74 Abs. 2, 74a GVG) oder Oberlandesgerichts (§ 120 GVG) begründet ist, weniger als vier Jahre Freiheitsstrafe und keine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten sind und die Staatsanwaltschaft nicht wegen der besonderen Bedeutung des Falles beim Landgericht Anklage erhebt. Die Strafgewalt des Schöffengerichts ergibt sich aus § 24 Abs. 2 GVG: Verhängt werden dürfen Geldstrafen und Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren, ferner alle Maßregeln der Besserung und Sicherung außer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Sicherungsverwahrung.

Das beim Amtsgericht gebildete S. - im Regelfall mit 1 Richter als Vorsitzenden und 2 Schöffen besetzt - ist zuständig für Verbrechen und Vergehen, soweit nicht die Zuständigkeit des Landgerichts (Schwurgericht, Staatsschutzdelikte) oder des Oberlandesgerichts begründet ist oder die StA wegen der Bedeutung des Falles Anklage bei der Strafkammer erhebt; auch darf weder eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe noch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in Sicherungsverwahrung zu erwarten sein (insoweit ist die Strafgewalt des S. begrenzt). Ist Freiheitsstrafe unter 2 Jahren zu erwarten, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben; ebenso stets bei Entscheidung über Privatklagen (§§ 24, 25, 28 GVG). Wegen des Umfangs der Sache kann die StA die Mitwirkung eines zweiten Amtsrichters beantragen (erweitertes S., § 29 II GVG). Über das Jugend-S. Jugendstrafrecht (3), über Wahl und Befugnisse der Schöffen s. dort. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Richter beim AG stets allein.




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