Schwurgericht

Bis zum Jahre 1975 ein Strafgericht, vor dem insbesondere wegen Mordes und Totschlags verhandelt wurde. Zu Beginn des Jahres 1975 ist das Schwurgericht abgeschafft worden. Es gibt jetzt nur noch sogenannte Schwurgerichtskammern, die sich in ihrer Besetzung nicht von den großen Strafkammern (drei Berufsrichter, zwei Schöffen) unterscheiden.

ist beim Landgericht gebildet u. setzt sich aus 3 Berufsrichtern (einschliesslich dem Vorsitzenden) u. 6 Geschworenen zusammen; Berufsrichter u. Geschworene entscheiden gemeinsam über Schuld- u. Straffrage. Ausserhalb der Hauptverhandlung entscheiden die 3 Berufsrichter allein, ausserhalb einer Schwurgerichtstagung die Strafkammer des Landgerichts (§§ 81, 82 GVG). Sch. ist zuständig zur Aburteilung für Mord, Totschlag, Kindestötung, für bestimmte Delikte mit Todesfolge (Unzucht, Notzucht, Aussetzung Hilfloser, Körperverletzung, Vergiftung, Freiheitsberaubung, Explosion [Sprengstoffverbrechen], Überschwemmung, Beschädigung wichtiger Bauten) sowie für Raub, räuberischen Diebstahl u. räuberische Erpressung.

ist die mit 3 Berufsrichtern u. 2 Schöffen besetzte grosse Strafkammer des Landgerichts, die im Strafprozess insbes. für Kapitalverbrechen (Tötungsdelikte) zuständig ist (§§ 74 II, 76 II GVG).

(§§ 74 II, 76 II GVG) ist die mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzte Strafkammer bei den in §74 II GVG bezeichneten Strafsachen (z.B. Mord, Totschlag und zahlreichen anderen Straftaten mit Todesfolge). Im älteren und ausländischen Recht ist S. das mit 3 Richtern und 12 Geschworenen besetzte Gericht, bei dem die Geschworenen über die Schuldfrage entscheiden. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005; Jonakait, R., The American jury system, 2003

Große Strafkammer mit besonderer Zuständigkeit für die erstinstanzliche Aburteilung besonders schwerer Delikte. Die Zuständigkeit ist im Einzelnen in § 74 Abs. 2 GVG geregelt und umfasst neben vorsätzlichen Tötungsdelikten zahlreiche Delikte mit Todesfolge sowie besonders schwere gemeingefährliche Straftaten. Der historische bedingte Begriff geht auf die Anfänge der StPO zurück, in der die Aufgaben zwischen Berufs- und Laienrichtern („Geschworene”) verteilt waren und die „Geschworenenbank” über die Schuldfrage allein zu entscheiden hatte. Das Schwurgericht setzt sich aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zusammen.

Beim Landgericht fungieren eine oder mehrere Strafkammern als S. 3 Berufsrichter und 2 Schöffen entscheiden in der Hauptverhandlung mit gleichem Stimmrecht über die Schuld- und Straffrage (anders als bis 1924 und in manchen ausländischen Rechten, die getrennte Beratung vorschreiben und die Entscheidungsbefugnis der Geschworenen auf die Schuldfrage beschränken). Außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden nur die richterlichen Mitglieder. Das S. ist zuständig für Mord und Totschlag, und für bestimmte Delikte bei Todesfolge (insbes. schwere Sexualstraftaten, Aussetzung, Körperverletzung, Entziehung Minderjähriger, Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung, Brandstiftung, Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage, Überschwemmung, gemeingefährliche Vergiftung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Luft- und Seepiraterie, Beschädigung wichtiger Anlagen, vorsätzliche Umweltstraftat) ferner auch ohne Todesfolge für die Delikte nach §§ 307, 309 II StGB (§ 74 II GVG). Bei Jugendlichen und Heranwachsenden tritt an Stelle des S. die Jugendkammer (Jugendstrafrecht, 3). Das S. wird in der Geschäftsverteilung bestimmt; auch kann ein gemeinsames S. für mehrere LG-Bezirke eingesetzt werden (§§ 21 e, 74 d GVG).




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